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Annahmeverzugslohnrisiko des Arbeitgebers und Auskunftspflichten über weiteres Einkommen des Arbeitnehmers

Im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber und während des arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens ist es nicht selten der Fall, dass der Arbeitnehmer nach der Kündigung und während des laufenden arbeitsgerichtlichen Prozesses Arbeitslosengeld I bezieht oder eine neue Beschäftigung antritt.

Für den Fall, dass das Gericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht für den Arbeitgeber das Risiko den Lohn der letzten Monate nachzuzahlen (Annahmeverzugslohnrisiko), obwohl er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hat.
Wichtig für Arbeitnehmer ist zu wissen, dass sich Arbeitnehmer anderweitige Einnahmen anrechnen lassen müssen. Der Arbeitnehmer muss sich seinen gesamten Verdienst anrechnen lassen. Eine Monatsbetrachtung wird nicht durchgeführt.
Beträgt der Annahmeverzugslohn beispielsweise 3000 € aus vier Monaten und der Arbeitnehmer verdient drei Monate nach der Kündigung auch in nur einem Monat mehr als 3000 €, dann besteht kein Annahmeverzugslohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, da er sich den gesamten Verdienst anrechnen lassen muss.

Der Arbeitnehmer ist ferner zur Auskunft über seine neuen Erwerbseinkünfte gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.05.2020 ist der Arbeitnehmer ebenfalls verpflichtet im Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld gegenüber dem Arbeitgeber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht Auskunft über seine über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge zu erteilen. Der Arbeitgeber ist so in der Lage zu prüfen, ob der Arbeitnehmer sich bewirbt und anderweitigen Verdienst erzielt hat.

Das BAG führte in seiner o.g. Entscheidung aus, dass es dem Arbeitgeber es regelmäßig nicht möglich sei, darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst während des Annahmeverzugs erzielte und erst recht nicht, dass der Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb böswillig nicht erzielte. Wegen des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I) habe der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Mitteilung gegen die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Daher besteht ein direkter Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer Auskunft über Vermittlungsvorschläge zu erteilen.



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