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Anspruch auf Bereitstellung essenzieller Arbeitsmittel gegen den Arbeitgeber

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts  Urteil v. 10.11.2021 – 5 AZR 334/21

Arbeitnehmer stellen sich vor Abschluss und Verhandlung eines Arbeitsvertrages oder auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses häufig die Frage, ob sie gegen den Arbeitgeber einen Anspruch haben auf Bereitstellung von Arbeitsmitteln und alternativ auf Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Geld. 

Die aktuelle Entscheidung des BAG vom 10.11.2021 behandelt den konkreten Anspruch auf Bereitstellung eines Fahrrades für einen Arbeitnehmer im Fahrradlieferdienst. Diese Entscheidung lässt sich auch auf andere Arbeitsmittel übertragen. 

Jeder Arbeitnehmer hat nach §§ 611a, 615 S. 3, 618 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die Bereitstellung von Arbeitsmitteln, also Gegenständen und Geräten (Laptops, Smartphones, Berufskleidung, Lieferwagen, PKW u.a.), die zur Ausübung der Berufstätigkeit erforderlich sind. 

Kann der Arbeitgeber die Arbeitsmittel selbst nicht beschaffen, hat er dem Arbeitnehmer die Kosten der Selbstbeschaffung zu ersetzen (Aufwendungsersatz). 

Erforderlich ist ein Arbeitsmittel spätestens dann, wenn ohne das Betriebsmittel die Arbeit nicht ausgeübt werden kann. Daher können Smartphones und Laptops nicht von jedem Arbeitnehmer verlangt werden (wie zB bei Verkaufsmitarbeiter`innen oder Erzieher`innen). 

Das Hauptargument liegt auf der Hand. Der Arbeitnehmer schuldet nur seine Arbeitsleistung gegen Zahlung der Vergütung. Die Bereitstellung von Arbeitmitteln sind vom Arbeitgeber zu zahlen, da er das betriebliche Risiko trägt, dass die Arbeitsleistung mangels Betriebsmitteln nicht erbracht werden kann. 



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