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Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung an Corona, wenn im Reiszielland die Inzidenz geringer ist als in Deutschland
(Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 27.06.2022- 5 Ca 229/22)
Die Arbeitnehmerin war drei Mal geimpft und reiste im Januar/ Februar in die Dominikanische Republik in den Urlaub. Das Robert- Koch Institut stufte im Januar 2022 die Dominikanische Republik als Hochrisikogebiet ein. In Deutschland lag die Inzidenz im Vergleich zur D.R. circa drei mal so hoch. Bei der Rückkehr lag die Inzidenz in der D.R. niedriger als beim Abflug und in Deutschland erhöhte sich diese sogar. Gleich im Anschluss nach der Reise wurde die Arbeitnehmerin positiv auf Corona getestet und legte dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber aber wies Entgeltfortzahlungsansprüche der Arbeitnehmerin wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zurück mit dem Argument, dass die Arbeitnehmerin durch die Reise in das Hochrisikogebiet die Erkrankung mit Corona selbst verschuldet habe.
Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin erfolgreich ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor dem Arbeitsgericht Kiel ein. Das Arbeitsgericht führte aus, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet habe, da sie sich keinen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen vorzuwerfen habe. Die Wertung in § 56 I 4 Infektionsschutzgesetz greift nicht, da die Inzidenzwerte im Urlaubsland deutlich höher waren als die Inzidenzwerte in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Reise in ein Hochrisikogebiet geht nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus, wenn die Inzidenzwerte in einem anderen Land niedriger sind, als im eigenen Land des Wohnortes.

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