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Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bei beruflicher Neuorientierung 

(LAG Köln, Urteil vom 04.03.2026 – Az. 5 SLa 495/25)

Ein Arbeitnehmer, der nachvollziehbar darlegt, sich beruflich neu orientieren und bewerben zu wollen, hat einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber reicht nicht aus, um diesen Anspruch zu Fall zu bringen.

Ein seit dem 01.01.2018 bei seinem Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer beantragte im Februar 2025 per E-Mail die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Als Begründung gab er zunächst eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit an, die im Oktober 2024 geendet hatte. In einer weiteren E-Mail vom 17.02.2025 ergänzte er, dass er sich derzeit beruflich neu orientiere, Bewerbungsunterlagen zusammenstelle und das Zeugnis als Nachweis seiner bisherigen Tätigkeit und Leistungen benötige.

Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab und machte geltend, es fehle an einem triftigen Grund. Eine subjektive, nicht überprüfbare Bewerbungsabsicht genüge nicht; es müssten konkrete, überprüfbare Tatsachen vorliegen. Die Behauptung des Arbeitnehmers wurde mit Nichtwissen bestritten.

Das Arbeitsgericht Köln gab dem Arbeitnehmer mit Urteil vom 26.08.2025 (Az. 13 Ca 1569/25) Recht. Das LAG Köln wies die Berufung des Arbeitgebers zurück und bestätigte den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.

Die beabsichtigte berufliche Neuorientierung und der Wunsch, sich auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben, stellen einen triftigen Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses dar – auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar vor der Beendigung steht.

Dass der Arbeitnehmer seinen Antrag zunächst mit einer Krankheit und später mit einer Neuorientierung begründet hat, begründet kein Indiz für wahrheitswidriges Verhalten.

Der Arbeitnehmer ist ebenfalls nicht verpflichtet mitzuteilen, ob er sich bereits konkret beworben hat. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie dem Umstand, dass er erst nach Erhalt des Zeugnisses seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt realistisch einschätzen kann.

Der gesetzliche Anspruch auf ein Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus § 109 GewO. Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist gesetzlich hingegen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet den Anspruch als vertragliche Nebenpflicht nach § 242 BGB aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ab.

Als triftig gilt ein Grund, wenn er bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Arbeitnehmers als berechtigt erscheinen lässt und das Zwischenzeugnis geeignet ist, den angestrebten Erfolg zu fördern. Bei der Auslegung ist laut BAG „nicht kleinlich" vorzugehen (BAG, Urteil vom 21.01.1993 – 6 AZR 171/92). Bewerbungszwecke – auch ohne bevorstehende Kündigung – sind anerkannte triftige Gründe (BAG, Urteil vom 04.11.2015 – 7 AZR 933/13).

Für den Arbeitnehmer genügt es somit, den Wunsch nach einer beruflichen Neuorientierung oder einen konkreten Bewerbungsanlass klar und nachvollziehbar darzulegen – eine detaillierte Offenbarung konkreter Bewerbungsgespräche oder bereits versandter Bewerbungen ist nicht erforderlich.



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