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Vergleichsweise Aufnahme der Erteilung eines Zeugnisses in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich 

Zeugnisse sind nicht immer gleich der Grund für ein Gerichtsverfahren, sondern werden in zahlreichen Fällen beispielsweise in einem Kündigungsschutzverfahren „mitverglichen“.

So wird häufig die Formulierung benutzt: 

„Dem Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Endzeugnis mit Leistungs- und Führungsbeurteilung Note "gut" zu erteilen“

Bei dieser Formulierung hat der Arbeitnehmer Glück, wenn der Arbeitgeber daraufhin ein Zeugnis mit der gewünschten Note gut erteilt.

In dem Fall, dass der Arbeitgeber in der Leistungsbeurteilung von der Note „gut“ abweicht, so besteht ein Dilemma.

Denn die oben genannte Vergleichsformulierung ist aufgrund der Vielzahl an Formulierungsmöglichkeiten nicht vollstreckbar. Der Gerichtsvollzieher kennt keine Zeugnisformulierung und kann diese letztendlich auch nicht wissen und nicht durchsetzen, da er keine vollstreckungsfähige Formulierung hat und er keinen konkreten Text für Durchsetzung zur Verfügung hat.

Daher ist immer dringend zu empfehlen, entweder ein vorformuliertes Zeugnis in den Vergleich aufzunehmen (auch wenn der Vergleichstext dann sehr lang ist), oder man verwendet die Formulierung: 

„Der Arbeitgeber verpflichtet sich dem Arbeitnehmer ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Endzeugnis mit Leistungs- und Führungsbeurteilung mit der Note "gut" und einer Bedauern- und Gute Wünsche Formel für die Zukunft auf der Grundlage eines vom Arbeitnehmer erstellten Entwurfs zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund abweichen darf.“

Aufgrund des Rechts zur Übernahme des Entwurfs liegt dem Gerichtsvollzieher eine vollstreckbare Formulierung vor, die zu übernehmen ist. Der Arbeitgeber müsste dann wichtige Gründe nennen, die der Übernahme des Entwurfs entgegenstehen.

Wenn der Arbeitnehmer aber auf Nummer sicher gehen will, dann bleibt ihm nichts anderes übrig, als das Zeugnis in den Vergleich wortgetreu aufzunehmen. 



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