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Arbeitsrecht Frankfurt: Corona-Kündigung

AN DIE WIRKSAMKEIT EINER ORDENTLICHEN KÜNDIGUNG WEGEN EINER CORONA-ERKRANKUNG BZW. DER CORONA-KRISE INSGESAMT STELLEN DIE ARBEITSGERICHTE HOHE ANFORDERUNGEN. DAHER SIND KÜNDIGUNGEN, DIE MIT „CORONA“ BEGRÜNDET WERDEN, IN ALLER REGEL ARBEITSRECHTLICH UNWIRKSAM. DIES GILT INSBESONDERE FÜR AUßERORDENTLICHE UND FRISTLOSE KÜNDIGUNGEN. UNSERE FACHANWÄLTE FÜR ARBEITSRECHT IN FRANKFURT KLÄREN AUF:

Ordentlich Kündigung wegen Corona-Erkrankung arbeitsrechtlich wirksam?
Sofern ein Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist, kann der Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche personenbedingte bzw. krankheitsbedingte Kündigung wirksam aussprechen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Arbeitsgerichte eine negative Gesundheitsprognose auf Grundlage des bisherigen Krankheitsverlaufs feststellen. Dies ist bei einer arbeitsunfähigen Erkrankung wegen Corona vermutlich jedoch sehr unwahrscheinlich, da der Arbeitnehmer in aller Regel nach Genesung wieder voll arbeitsfähig ist. Die arbeitsrechtliche Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Erkrankung am Corona-Virus ist daher sehr unwahrscheinlich.  

Ordentliche Kündigung wegen Umsatzrückgang aufgrund der Corona-Krise arbeitsrechtlich wirksam?
Der Arbeitgeber kann eine ordentliche Kündigung mit dem Umsatzrückgang wegen der Corona-Krise begründen. Diese Kündigung wäre arbeitsrechtlich jedoch nur dann wirksam, wenn u.a. dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Kündigung verhältnismäßig ist. Da die mittelfristige Infektionsgefahr und die damit im Zusammenhang stehenden Konsequenzen für Arbeitgeber wohl schrittweise überwunden werden können, ist eine betriebsbedingte Kündigung für solvente Arbeitgeber arbeitsrechtlich wohl nicht wirksam. 

Außerordentliche Kündigung wegen Corona arbeitsrechtlich wirksam?
Eine außerordentliche und fristlose Kündigung wegen der Corona-Krise bzw. einer Corona-Erkrankung ist in aller Regel arbeitsrechtlich unwirksam. Hintergrund ist, dass das Arbeitsgesetz dafür einen wichtigen Grund, d.h. ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers verlangt. Eine Krise oder eine bloße Erkrankung ist jedoch kein arbeitsrechtliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers, sodass eine fristlose Kündigung aller Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig ist. 

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