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Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung per Ferndiagnose auf einem Online-Portal ist keine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung 

Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2021 Aktenzeichen 42 Ca 16289/20

Der Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber im dem gerichtlichen Verfahren auf Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall. 

Der Arzt stellte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen anhand der vom Kläger online auf der Seite „www.au-schein.de" getätigten Angaben aus; wobei weder ein persönlicher noch ein telefonischer Kontakt zwischen dem Arzt und dem Kläger stattfand. 

Die Website ermöglicht gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 14 EUR den Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als PDF ausschließlich im Wege der Fernbehandlung. 

Entsprechend dem Angebot der Website „www.au-schein.de" gelangt man „in 3 Schritten zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung".

Sobald man den Fragebogen ausgefüllt hat, kann man die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als PDF herunterladen.

Der Arbeitgeber akzeptierte diese Art von Online- Attest nicht und weigerte sich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen. 

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Anspruch des Arbeitnehmers mit der folgenden Begründung abgelehnt: 

„Danach sind die vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach Auffassung der Kammer nicht für den Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit geeignet. Es handelt sich dabei nicht um „ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, da der Arzt unstreitig keine Untersuchung des Klägers vorgenommen hat. Der Arzt hat den Kläger weder persönlich untersucht noch ein persönliches oder telefonisches Gespräch mit ihm geführt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, eine bestehende Patientenbeziehung bei dem Arzt zu haben“

Während der aktuellen Coronapandemie wurde zur Entlastung der Arztpraxen die Möglichkeit vorgesehen, dass der Arzt den Patienten aufgrund von „eingehender telefonischer Befragung bei leichten Atemwegserkrankungen“ für die Dauer von 7 Tagen krankschreiben darf. 



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