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Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen und Ihre Unwirksamkeit

Regelmäßig enthalten Arbeitsverträge Klauseln mit einer Ausschussfrist mit beispielsweise folgender Formulierung: 

„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind." 

Die Ausschlussfrist ist entscheidend bei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis und der Arbeitsvertrag daher immer auf Ausschlussfristen zu untersuchen. 

Wird eine Forderung auf Überstunden beispielsweise zu spät geltend gemacht, weil sich der Arbeitnehmer noch Zeit gelassen hat, dann ist die Forderung womöglich verfallen. Der Verfall von Forderungen setzt aber die Wirksamkeit der Ausschlussklausel voraus. 

Das Bundesarbeitsgericht stellt an die Wirksamkeit von Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen hohe Anforderungen. Ausschlussklauseln, die nicht transparent sind, sind unwirksam. 

Die oben genannte Klausel ist nach dem BAG Urteil vom 18. September 2018 eine solch intransparente und unwirksame Klausel, da sie ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den garantierten Mindestlohn erfasst. 

Aus der Ausschlussklausel muss nämlich hervorgehen, dass Ansprüche die kraft Gesetzes nicht von einer Ausschlussfrist eingeschränkt werden dürfen, von der Ausschlussfrist nicht betroffen sind.

Sollte der Arbeitgeber Ihnen die Ausschlussklausel entgegenhalten, lassen diese auf ihre Unwirksamkeit prüfen. 



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