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Aufhebungsvertrag aufgrund von Corona

Aus aktuell wirtschaftlichem Anlass in Zeiten von Kurzarbeit und Betriebsschließungen kann es vorkommen, dass der Mitarbeiter in das Büro des Vorgesetzten bestellt wird.

Überraschend wird dem Mitarbeiter dann ein Schreiben vorgelegt, welches eine Aufhebungsvereinbarung enthält. Nicht selten wird dem Mitarbeiter erklärt, falls er den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt, dann mit einer Kündigung rechnen muss.
Der Mitarbeiter sollte sich dringend davor hüten, die Aufhebungsvereinbarung ohne rechtliche Prüfung zu unterschreiben. Sie müssen den Aufhebungsvertrag nicht sofort unterschreiben und können von Arbeitgeber verlangen, dass Sie das Angebot auf Auslösung des Arbeitsverhältnisses erst sorgfältig lesen und rechtlich prüfen lassen. Die Weigerung den Vertrag nicht sofort zu unterschreiben stellt auch keinen Kündigungsgrund dar.

Die Konsequenzen der Aufhebungsvereinbarung können verheerend sein.

Bei Nichtbeachtung der Kündigungsfristen droht eine Sperre von drei Monaten beim Arbeitslosengeld I Bezug. Der juristische Inhalt einer Aufhebungsvereinbarung ist außerordentlich wichtig. Ob der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der persönlichen Situation des Mitarbeiters angebracht ist, ist ebenfalls sorgfältig abzuwägen. Hierbei spielt auch die Höhe einer möglichen Abfindung eine entscheidende Rolle.

Sollten Sie Fragen zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung haben und Hilfe benötigen kümmert sich der ArbeitnehmerHilfe e.V. zielstrebig um Ihr Anliegen und steht Ihnen beratend zur Seite.



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