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Betriebsbedingte Kündigung 

Aus aktuellem Anlass (z.B. Schließung von Karstadt - Warenhäusern) werden vermehrt betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen.

Lassen sie sich nach dem Zugang oder bereits voran anwaltlich beraten. Betriebsbedingte Kündigungen können und sollten regelmäßig nicht ohne die Zahlung einer Abfindung erfolgen. Viele der betriebsbedingt ausgesprochenen Kündigungen sind gerichtlich angreifbar aufgrund von bereits im Vorfeld vom Arbeitgeber fehlerhaften Betriebsratsanhörungen oder einer fehlenden inhaltlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung. Das Kündigungsschutzgesetz fordert bei einer betriebsbedingten Kündigung ein dringendes betriebliches Erfordernis und eine ordnungsgemäße Sozialauswahl.

Konkret bedeutet das, dass es einer konkreten unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers bedarf, beispielsweise Arbeitsplätze abzubauen, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Ursachen sind zB innerbetriebliche oder außerbetriebliche Gründe, die ganz konkret zu einem Arbeitsplatzwegfall führen müssen. Dies ist beispielsweise eine Betriebsstillegung. Als weitere Prüfung muss die betriebsbedingte Kündigung verhältnismäßig sein.

Hier muss der Arbeitgeber folgendes prüfen:

- Ist die Kündigung vermeidbar und gibt es mildere Mittel
- Gibt es eine andere Beschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz im gesamten Unternehmen, notfalls mittels Änderungskündigung und auch Versetzung
- Sind Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen zumutbar
- Durchführung der Sozialauswahl im Betrieb: Hiernach hat der Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl hat der Arbeitgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung ausreichend zu berücksichtigen (§1 Abs. 3 S. 1 KSchG).

All diese Punkte sind bereits im Rahmen der Beteiligung eines Betriebsrats zu beachten. Ist dieser Vortrag dort nicht erfolgt, ist aufgrund dessen bereits eine Kündigung unwirksam. Es gibt daher viele rechtliche Fehltrotte, die zur Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einer Möglichkeit auf Zahlung einer Abfindung im Prozess zur Folge haben. Nahmen sie daher eine Kündigung nicht einfach hin und beachten sie die 3- Wochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ab Zugang der Kündigung.

Wir unterstützen und beraten sie hierbei zielgerichtet unter der 069-400503920.



Haben Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

069-400503920

Termin Arbeitsrechtsberatung:
069-400503920

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
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Textorstraße 72
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