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Das Datum im Arbeitszeugnis
Muss im Arbeitszeugnis das Datum der Erstellung des Zeugnisses oder das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen?
Weit verbreitet herrscht die Auffassung, dass das Arbeitszeugnis stets das Datum der Beendigung zu tragen habe, und nicht das Datum der Erstellung. In der Praxis wird dies auch oft so gehandhabt. Die Rechtsprechung siehst das allerdings anders.
In einem vom Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 05.12.2024 – 6 SLa 25/24entschiedenen Fall klagte der Arbeitnehmer auf Rückdatierung des erstellten Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 28. Februar und das Zeugnis wurde erst im April erstellt und mit diesem Datum versehen.
Der Kläger verlangte die Rückdatierung auf den 28.02. und argumentierte, dass der letzte Arbeitstag immer der Beurteilungszeitpunkt sei. Dieses Argument wurde sowohl vom Arbeitsgericht als auch vom LAG Köln zurückgewiesen, weil dies schon deshalb nicht überzeugend sei, weil auch das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag noch Gegenstand einer Beurteilung sein kann. Das Datum auf dem Zeugnis unterliegt dem Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen hat, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.
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