- Kostenfreie Rechtsberatung
- Schnelle Termine
- Soforthilfe
- Anwälte für Arbeitsrecht
- Arbeitsschutz
Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen
(BAG, Urteil vom 05.12.2024 - 8 AZR 370/20)
Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin bei dem Arbeitgeber (einem ambulanten Dialyseanbieter) als Pflegekraft in Teilzeit beschäftigt war. Aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme findet der zwischen dem beklagten Arbeitgeber und der Gewerkschaft ver.di geschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Anwendung. Nach § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV sind mit einem Zuschlag von 30 vH zuschlagspflichtige Überstunden, die über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können. Alternativ zur Auszahlung eines Zuschlags ist eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto vorgesehen. Denn nach § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV besteht ein Anspruch auf Überstundenzuschlag nur dann, wenn die Anzahl geleisteter Arbeitsstunden die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreitet. Die Arbeitnehmerin war aber in Teilzeit beschäftigt. Bei der Klägerin wies das Arbeitszeitkonto Ende März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Der Arbeitgeber hat der Klägerin für diese Überstunden in Anwendung von § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV weder Überstundenzuschläge gezahlt noch im Arbeitszeitkonto eine Zeitgutschrift vorgenommen.
Die Klägerin war der Auffassung, dass sie die Regelung in § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV wegen ihrer Teilzeittätigkeit unzulässig gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten benachteilige und sie wegen ihres Geschlechts mittelbar benachteiligt werde, da der Arbeitgeber überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftige. Die Klägerin klagte vor dem Arbeitsgericht darauf ihrem Arbeitszeitkonto als Überstundenzuschläge weitere 38 Stunden und 39 Minuten gutzuschreiben und die Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes. Vor dem Arbeitsgericht scheiterte die Klägerin. In der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht wurde ihr die begehrte die Zeitgutschrift zuerkannt und hinsichtlich der begehrten Entschädigung die Klageabweisung bestätigt. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klägerin vollen Erfolg und ihr wurde neben der Zeitgutschrift eine Entschädigung wegen mittelbarer Diskriminierung iHv. 250,00 Euro zuerkannt.
Nach Auffassung des BAG ist die Regelung in § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV insoweit wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten unwirksam ist, als er bei Teilzeitbeschäftigten keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags vorsieht. Darin liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, der bestimmt, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung konnte das BAG nicht erkennen. Die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV stellte auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar, da bei der Beklagten die in Teilzeit Beschäftigten, die dem persönlichen Anwendungsbereich des MTV unterfallen, zu mehr als 90 Prozent Frau beschäftigt sind.
Weitere interessante Artikel aus dem Arbeitsrecht:
Fragen und Antworten zum Thema Abfindung
Wie wird die Höhe der Abfindung berechnet? Wann wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Wie viel Abfindung...
Die Kündigung Fragen und Antworten
Das ohne Zweifel bedeutendste Problem im Arbeitsrecht ist die Kündigung sowie alles, was ansonsten mit dieser zu tun hat. Da gibt es zum Beispiel die...
Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht
Wurden Ihnen ungerechtfertigt gekündigt und wollen Sie deswegen Kündigungsschutzklage beim Frankfurter Arbeitsgericht führen...
Haben Sie noch Fragen?
Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.
069-400503920