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Elektronische Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung

Die ab Januar 2023 geltende Rechtslage zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - eAU und Wegfall der Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach  § 5 1a Entgeltfortzahlunggesetz (EFZG)

Das Bundeskabinett hatte bereits im September 2019 ein Drittes Gesetz zur Bürokratieentlastung, insbesondere die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf den Weg gebracht. Nach einer Pilotphase ändert sich nun ab dem 1.1.2023 die Rechtslage und § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz wird durch § 5 Abs. 1 a Entgeltfortzahlungsgesetz ergänzt. 

Die Neuregelung gilt nicht für Privatversicherte. Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer gilt ab Januar 2023 daher Folgendes:

Im Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers ist dieser weiterhin verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, also vor Dienstbeginn mitzuteilen (Mitteilungspflicht). Auch bei der Fortsetzung der Erkrankung muss der Arbeitnehmer die Dauer und die Fortsetzung der Erkrankung mitteilen. 

Weiterhin ist der Arbeitnehmer ebenfalls verpflichtet, sich beim Arzt (spätestens am 4 Tag oder falls arbeitsvertraglich geregelt ab dem 1. Tag) vorzustellen und die Arbeitsunfähigkeit festzustellen (Feststellungspflicht). So erhält der Arbeitnehmer auch weiterhin von dem behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die zwecks Nachweise zur Sicherheit aufbewahrt werden sollte. Dies insbesondere für den Fall, dass es bei der elektronischen Übermittlung zwischen dem Arbeitgeber und der Krankenversicherungen Störungen geben sollte. 

Die Mitteilung- und Feststellungverpflichtung des Arbeitnehmers bleibt daher weiterhin bestehen. Dies dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers, der wissen muss, ob und wie lange voraussichtlich ein Arbeitnehmer erkrankt ist. Auch der Weg oder Anruf beim Arzt bleibt nicht erspart, da nur dieser eine Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer feststellen kann. 

Ab dem 1.1.2023 entfällt für den Arbeitnehmer die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber. Zukünftig übermitteln die Arztpraxen die Daten zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers sowie deren Dauer an die Krankenkassen. Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten somit über die Ärzteschaft automisch die Informationen über den Patienten. Die genaue Verfahrensbeschreibung kann auf der Internetseite der GKV- Datenaustausch nachgelesen werden. Arbeitgeber müssen ab dem 1.1.2023 die Arbeitsunfähigkeitsdaten des Arbeitnehmers bei der zuständigen Krankenkasse durch ein systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe elektronisch abrufen. Das Abrufen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf nur durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen. 

Dies bedeutet in Zukunft eine Entlastung für den Arbeitnehmer, der den sog. „gelben Zettel“ nicht mehr beim Arbeitgeber einreichen und für den rechtzeitigen Zugang sorgen muss. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte sich der Arbeitnehmer in Zukunft für die eigenen Unterlagen und den Nachweis der Erkrankung dennoch ausstellen lassen, da nicht auszuschließen ist, dass es bei der Übertragung der Daten von Arzt zu den Krankenkassen und beim Abrufen durch den Arbeitgeber auf dem elektronischen Wege zu Störfällen kommen kann. Im Fall der Störung der Datenübermittlung könnte der Arbeitgeber behaupten, der Arbeitnehmer sei nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen, da bei der Krankenkasse keine Arbeitsunfähigkeit gemeldet worden sei und könnte Entgeltfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers verweigern. Für diesen Fall sollte der Arbeitnehmer deshalb rein vorsorglich stets einen Nachweis vom Arzt über die Arbeitsunfähigkeit in seinen eigenen Unterlagen bereit halten. 



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