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Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Unbestimmtheit (keine namentliche Nennung der Zeugen)
Ein Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entfernung einer Abmahnung besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
Das ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2024 – 7 Ca 1347/23 hatte einen interessanten Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer verhaltensbedingt abgemahnt wurde. Ihm wurde vorgeworfen bestimmte Aussagen gegenüber anderen Mitarbeiter/innen getätigt zu haben, die inhaltlich von dem Arbeitgeber nicht akzeptiert wurden. Dabei benannte der Arbeitgeber die vermeintlichen Zeugen in der Abmahnung nicht mit Namen, weil die Mitarbeiter nicht benannt werden wollten und keine Konflikte entstehen sollten.
Dies aber sah das Arbeitsgericht Düsseldorf als zu unbestimmt.
Für den Arbeitnehmer als Adressat der Abmahnung dient die Konkretisierung unter Nennung der Namen der Zeugen in einer Abmahnung auch dazu, überprüfen zu können, ob die Abmahnung inhaltlich richtig ist oder nicht; pauschale Vorwürfe ohne die Nennung der Zeugen erfüllen diese Anforderung nicht. Der Arbeitgeber sei auch nicht berechtigt, zum Schutz der Zeugen die Namen in der Abmahnung nicht zu nennen.
Insofern sollten Arbeitnehmer eine Abmahnung immer auf die Bestimmtheit prüfen lassen, da bereits aus diesem Grund eine Abmahnung unwirksam und aus der Personalakte zu löschen ist.
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