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Fristlose Kündigung bei Fernbleiben vom Arbeitsplatz aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona Virus

In den aktuellen Coronazeiten ist der vorliegende Fall, der vom Arbeitsgericht Kiel am 11.03.2021 entschieden wurde spannend. 

Der Kläger wurde wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung wegen seiner Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus fristlos gekündigt. Der Kläger war als Web- Entwickler angestellt und teilte dem Arbeitgeber während der Corona Pandemie im März 2020 mit, dass er ein Risikopatient sei und führte seine Tätigkeit anschließend im Home Office aus. 

Der Kläger wurde vom Arbeitgeber angewiesen vor seinem Winterurlaub neue Mitarbeiter einzuarbeiten unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln. 

Der Kläger weigerte sich kurz vor seinem Urlaub seiner Arbeitsleistung vor Ort nachzukommen.  Seine Urlaubsreise sei zudem bereits geplant und er wolle sich vorher nicht anstecken. 

Der Kläger erhob Klage gegen die fristlose Kündigung. 

Der Kläger war der Auffassung, dass der Arbeitgeber mit seiner Weisung, dass der Kläger im Büro neue Mitarbeiter einweisen solle, seine Erkrankung nicht berücksichtigt und gegen seine arbeitsrechtlichen Schutzpflichten nach § 618 BGB verstoßen habe.

Das Arbeitsgericht Kiel sah das anders und wies die Klage ab, so dass die Kündigung rechtmäßig war. 

Der Arbeitgeber hat in diesem Fall billiges Ermessen gewahrt und war berechtigt, den Kläger zur Einarbeitung vor Ort im Büro anzuweisen. Der Kläger konnte nach Auffassung des Gerichts nicht belegen, dass eine erhöhte Gefahr durch einen schweren Krankheitsverlauf bestand.  Allein die Tatsache, dass der Kläger ein Risikopatient war, reichte nicht aus, um die Arbeitsleistung beharrlich zu verweigern. 

Der Arbeitgeber hatte zwingende betriebliche Gründe, den Arbeitnehmer vor Ort zu beschäftigen. Zu dem Zeitpunkt galt die Home- Office Pflicht allerdings ebenfalls nicht. 

Der Arbeitnehmer sollte daher stets vorsichtig sein, die Arbeitsleistung mit Verweis auf seine Eigenschaft als Risikopatienten zu verweigern, da dies einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. 

Jeder Fall ist einzeln zu beurteilen, und bei einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung und der zeitweise geltenden Home Office Pflicht wäre der womöglich auch anders ausgegangen. 



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