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Ist eine fristlose Kündigung wegen nächtlichem Partymachen während einer Erkrankung der beschäftigten Person zulässig?

Arbeitnehmer, die sich beim Arbeitgeber arbeitsunfähig krankmelden und dann auf eine Party gehen, können fristlos vom Arbeitgeber gekündigt werden.

Arbeitgeber sind in einem solchen Fall berechtigt, die mitarbeitende Person fristlos zu entlassen. So sieht es das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg 16.12.2022, Aktenzeichen 5 Ca 1200/22). 

Die gekündigte Mitarbeiterin war beim Arbeitgeber als Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin beschäftigt und von Samstag auf Sonntag zum Spätdienst eingeteilt. Die Mitarbeiterin meldete sich zum Spätdienst als arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen waren von einem Online-Anbieter ausgestellt und datierten auf den Tag nach der Krankmeldung, also den Montag und damit rückwirkend für für das Wochenende. Die Mitarbeiterin ging trotz ihrer Erkankung auf eine "White Night Ibiza Party". Von der feiernden Mitarbeiterin wurden Fotos angefertigt, die sie in ihrem WhatsApp-Status postete und auf der Homepage des Partyveranstalters ebenfalls zu sehen waren. Der Arbeitgeber fand das natürlich nicht so lustig und kündigte der Mitarbeiterin daraufhin fristlos, weil der dringende Verdacht bestand, dass die Mitarbeiterin ihre Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. 

Die Mitarbeiterin erhob gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage, die vom Arbeitsgericht Siegen abgewiesen wurde. 

Die Mitarbeiterin trug im Prozess vor, dass sie in den zwei Tagen unter einer psychischen Erkrankung gelitten habe, was ihr das Gericht allerdings nicht glaubte, da sie auf den Fotos gut gelaunt und gesund zu sehen war, zuvor noch angab unter Grippesymptomen zu leiden und die Arbeitsunfähigkeit rückdatiert war.  Den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sah das Arbeitsgericht als erschüttert an.

Das Vortäuschen einer Erkrankung und das nächtliche Feiern auf Partys trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellen einen wichtigen Grund für den Arbeitgeber dar eine beschäftigte Person zu kündigen. In solchen Fällen ist es regelmäßig nicht mehr zumutbar eine Mitarbeiterin, die sich vor der Nachtschicht drückt um Feiern zu gehen, weiter zu beschäftigen. Das Vertrauensverhältnis ist als erschüttert anzusehen. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und die Verdachtsmomente geeignet sind, dass für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht war auf konkrete Tatsachen gestützt. Die Partyfotos bildeten die Mitarbeiterin bei guter Laune und in bester Gesundheit ab. 

Das Arbeitsgericht sah in dem planvollen Vorgehen der Mitarbeiterin, welches gekoppelt mit dem Versuch der unberechtigten Erlangung von Entgeltfortzahlung verbunden war, ein sofortiges Beendigungsinteresse des Arbeitgebers, welches das Weiterbeschäftigungsinteresse der Mitarbeiterin bei weitem überwog. Ein derart betrügerisches Verhalten war dem Arbeitgeber nicht, auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten.



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