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Kann eine bereits vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zurückgefordert werden?
(Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2024 – 12 Sa 1266/23)
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 5.7.2024) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer sich nach der Kündigung durch den Arbeitgeber krank gemeldet hatte und Entgeltfortzahlung erhielt. Nachdem der Arbeitgeber feststellte, dass der Arbeitnehmer während der Krankenzeiten aktiv an einem Handballspiel als Spieler teilnahm und bei einem weiteren Handballspiel als Schiedsrichter tätig war, zweifelte der Arbeitgeber die Erkrankung des Arbeitnehmers an und forderte die an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung zurück.
Die Klage des Arbeitgebers auf Rückzahlung der gezahlten Entgeltfortzahlung hatte vor dem LAG Berlin-Brandenburg Erfolg, nachdem allerdings das ArbG Cottbus in seinem Urteil vom 16.11.2023die Widerklage des Arbeitgebers noch abgewiesen hatte, mit der Begründung, dass nicht festgestandenhabe, dass der Kläger/Arbeitnehmer an einem Leiden erkrankt gewesen sei, bei dem der Handballsport mindestens zu einer Verschlechterung führen könnte. Auch die Freizeitaktivität eines Schiedsrichters sei im vorliegenden Fall nicht zwingend hinderlich, so dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert sei.
Das LAG Berlin-Brandenburg begründete den Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wie folgt: Nach § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Alternative BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt (hier die Entgeltfortzahlung), diesem zur Herausgabe verpflichtet. Als Erschütterungsindizien erkannte das LAG in dieser Entscheidung folgende Umstände an:
- Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen decken die nach der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses zeitlich bis zum Ende der Kündigungsfrist passgenau ab.
- Missachtung der Vorgabe aus § 5 Absatz 4 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, wonach die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden soll.
- Das wettkampfmäßige Betreiben des Handballsports durch den Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit, die eine robuste körperliche Verfassung voraussetzt. Da der Arbeitnehmer hierzu keine Erläuterungen abgegeben hat, weshalb seine Aktivitäten mit einer Arbeitsunfähigkeit vereinbar gewesen sein sollen, führte auch die sportliche Aktivität als Handballspieler und Schiedsrichter zu einer Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arbeitnehmers.
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