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Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Zweifeln an einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung während des Urlaubs 

(Bundesarbeitsgericht, 15.01.2025 - 5 AZR 284/24)

Die aktuelle Rechtssprechungstendenz des Bundesarbeitsgerichts zu Zweifeln am Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeit wird mit dieser Entscheidung fortgeführt und nun auch den Fall der wiederholten Krankschreibungen eines Arbeitnehmers während des Urlaubs im Ausland angewendet.

Vorliegend lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Arbeitgeberin die Auszahlung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall verweigerte, da erhebliche Zweifel bestanden, dass der Mitarbeiter während seines Urlaubs tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Der BGH wies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück, da es in seiner Gesamtschau Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigte.

Dieser Arbeitnehmer war seit dem Jahre 2002 als Lagerarbeiter bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Der Arbeitnehmer war im Urlaub in Tunesien. Kurz vor dem Ende seines Urlaubs in Tunesien im Sommer 2022 informierte er die Arbeitgeberin per E-Mail darüber, dass er von einem in Tunesien ansässigen Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei und er deshalb erst verspätet zurückreisen könne. Einen Tag später buchte er die Rückreise nach Deutschland zu dem Termin, mit dem die Krankschreibung endete. Zurück in Deutschland legte er eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines deutschen Arztes vor. Bereits in den Jahren 2017 bis 2020 hatte der Mitarbeiter dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.

Das BAG begründete seine Auffassung mit dem Umstand, dass der tunesische Arzt den Mitarbeiter für 24 Tage eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ohne eine Wiedervorstellung des Arbeitnehmers anzuordnen. Zudem hatte der Lagerarbeiter bereits einen Tag nach der attestierten Notwendigkeit häuslicher Ruhe und des Reiseverbots, ein Fährticket für die Rückreise nach Deutschland gebucht, der einen Tag vor dem Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit fiel, so dass insgesamt nach Auffassung des BAG Zweifel am Beweiswert der tunesischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlagen. In diesem Fall trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Das tunesische ärztliche Attest reicht somit nicht aus, auch wenn einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an sich ein hoher Beweiswert zukommt.



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