Corona Hotline ++ Arbeitsrecht Frankfurt ++ Kündigung ++ Abfindung ++ Anwalt Arbeitsrecht Frankfurt ++ Arbeitsrecht ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Frankfurt ++ Arbeitsrechtsberatung
  • Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Darf die Zahlung einer Provision in Form einer Kryptowährung (hier Ether/ ETH) zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden?

BAG, Urteil vom 16.4.2025 – 10 AZR 80/24

Die Digitalisierung der Währungen schreitet voran und auch Kryptowährungen treten als Zahlungsmittel immer mehr in den Fokus. Das Bundesarbeitsgericht hatte einen sehr interessanten Fall zu entscheiden, der sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Provision in Form von Kryptowährung gezahlt werden darf und wo die Grenzen liegen.

Die Arbeitnehmerin war in einem Marketingunternehmen zuletzt in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 2400 € monatlich beschäftigt, dass sich mit Kryptowährungen befasst. Zusätzlich war arbeitsvertraglich ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provisionszahlung war zum Zeitpunkt der Fälligkeit (Monatsletzter) zum „aktuellen Wechselkurs“ vom Euro in ETH umzurechnen und zu erfüllen. Die Arbeitnehmerin klagte auf Zahlung noch offener Provisionszahlungen in ETH und der Rechtsstreit zog sich durch drei Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht traf zunächst die Feststellung, dass es sich bei Kryptowährungen nicht um Geld handelt. Denn § 107 Abs. 1 GewO bestimmt, dass das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen ist.§ 107 Abs. 2 GewO bestimmt allerdings, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren können, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers entspricht. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass es sich bei der Auszahlung der Provision in Kryptowährung/ETH um einen Sachbezug handelt, der vereinbart werden kann.

Die Auszahlung der Provision in Kryptowährung hat allerdings seine Grenze in dem gesetzlichen Pfändungsfreibetrag, da nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen darf.

Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Arbeitsentgelts in Geld/Euro ausgezahlt werden. Damit soll ua. sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen wird, erst den Sachbezug in Euro „umzutauschen“ oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können.

Im Ergebnis hat das BAG also festgestellt, dass bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ZPO das Arbeitsentgelt in Geld/Euro auszuzahlen und nur der über dem Pfändungsfreibetrag liegende Betrag als Kryptowährung/ Sachbezug auszuzahlen ist. Ein Verstoß gegen die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen führt zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung.



Weitere interessante Artikel aus dem Arbeitsrecht: 

Fragen und Antworten zum Thema Abfindung

Wie wird die Höhe der Abfindung berechnet? Wann wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Wie viel Abfindung...

Die Kündigung Fragen und Antworten

Das ohne Zweifel bedeutendste Problem im Arbeitsrecht ist die Kündigung sowie alles, was ansonsten mit dieser zu tun hat. Da gibt es zum Beispiel die...

Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Wurden Ihnen ungerechtfertigt gekündigt und wollen Sie deswegen Kündigungsschutzklage beim Frankfurter Arbeitsgericht führen...


Haben Sie noch Fragen?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

069-400503920

Termin Arbeitsrechtsberatung:
069-400503920

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Textorstraße 72
60594 Frankfurt am Main

Corona Krise ++ Anwalt Arbeitsrecht Frankfurt ++ Arbeitsrecht ++ Arbeitsrechtsberatung ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Arbeitsrecht Frankfurt ++ Kündigung ++ Abfindung ++ Frankfurt