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Kündigungsschutz neben dem Kündigungsschutzgesetz

Neben dem aus § 1 KSchG im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes folgenden Kündigungsschutz besteht auch ein besonderer Kündigungsschutz für einzelne Gruppen von Arbeitnehmern. 

Außerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes sind einzelne Arbeitnehmer nur unter besonderen Bedingungen kündbar. Einen derartigen gesonderten Kündigungsschutz genießen, schwangere Arbeitnehmerinnen, Mütter und Väter, die Elternzeit beanspruchen, Mütter, die gerade ein Kind geboren haben, Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Angehörigen, das heißt solche, die sich in Pflegezeit befinden, Auszubildende nach der Probezeit, Schwerbehinderte. Die Regelung über den gesonderten Kündigungsschutz finden sich in Spezialgesetzen wie z. B. dem SGB IX, dem MuSchG, dem BBiG, dem BEEG oder dem PflegeZG.

Besonderen Kündigungsschutz haben zudem Mitglieder betrieblicher Organe. Dieser Kündigungsschutz folgt aus § 15 KSchG, als auch einzelnen Spezialgesetzen.

Ein Kündigung kann aber auch wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot gem. § 612a BGB unwirksam, konkret nichtig sein. Bei dem Maßregelungsverbot handelt es sich um eine spezielle Ausprägung der Sittenwidrigkeit. § 612a BGB soll verhindern, dass Arbeitnehmer ihre Rechte nicht wahrnehmen, weil sie befürchten müssen, deswegen benachteiligt zu werden.  Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liegt vor, wenn eine zulässige Rechtsausübung seitens des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund für eine arbeitgeberseitige Maßnahme, wie dem Ausspruch einer Kündigung ist.

Allerdings trifft den Arbeitnehmer die Beweislast, insbesondere für den Kausalzusammenhang zwischen zulässiger Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer und der hierauf folgenden Maßnahme des Arbeitgebers.



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