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Kündigungswelle Corona - Aufhebungsvertrag oder Kündigung und Klageverfahren

Aus den aktuellen Nachrichten wird nun zunehmend deutlich, dass Kündigungen nach oder während der Kurzarbeit an der Tagesordnung stehen. So liegt es beispielsweise in Unternehmen wie Coca-Cola und der Fraport. 

Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen wird entweder ein Aufhebungsvertrag angeboten oder die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen oder angedroht.

Bei dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung ist insbesondere im Hinblick auf die Formulierung höchste Vorsicht geboten. Nicht selten führen die falschen Formulierungen zu einer Sperre des Arbeitslosengeld I Bezugs für die Dauer von 12 Wochen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Durch eine richtige Beratung lässt sich dieser Fehler vermeiden. 

Eine betriebsbedingte Kündigung sollte ebenfalls nicht hingenommen werden. Vor allem in Betrieben mit Kündigungsschutz, also Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern und einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten, sollte hier sorgfältig abgewogen werden, ob sich eine Klage lohnt und eine Abfindung ausgehandelt werden kann. Das ist in den meisten Fällen der betriebsbedingten Kündigungen der Fall. Je länger Sie in einem Unternehmen beschäftigt waren und je aussichtsreicher eine Klage ist, desto höher kann eine Abfindung ausfallen. Der Vorteil an einem Klageverfahren ist, dass eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte hohe Abfindung keine Arbeitslosengeld I Sperre auslöst. 

In einer Aufhebungsvereinbarung und einem gerichtlichen Vergleich können zudem Vereinbarungen zum Urlaub, einer Freistellung und eine Zeugnisformulierung erfolgen. Dies ist bei einer Kündigung nicht gegeben. Sämtliche Ansprüche müssten gesondert geltend gemacht werden, wenn keine Klage gegen die Kündigung erhoben wird. 

Nimmt man eine Kündigung hin und klagt gegen die Kündigung nicht innerhalb von 3 Wochen, wird die Kündigung (auch die rechtswidrige Kündigung) wirksam. Oftmals erklären Arbeitgeber irrtümlicherweise, dass man eine Kündigung noch zurücknehmen könne. Das ist falsch. Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und kann nach dem Zugang beim Arbeitnehmer nicht mehr zurückgenommen werden. Lassen Sie sich nicht beirren, sondern gehen Sie gegen die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen vor. 

Lassen Sie sich von uns beraten und Ihre Rechte von uns prüfen und erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen. 



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