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Müssen dienstliche SMS während der Freizeit des Mitarbeiters gelesen werden?

Mit dieser interessanten Frage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 27.09.2022 - 1 Sa 39 öD/22. Das Gericht hatte entschieden, dass der Arbeitnehmer in seiner freien Zeit nicht verpflichtet ist dienstliche E-Mails, SMS zu lesen oder auf Anrufe zu reagieren. 

Der Arbeitnehmer war ein Rettungssanitäter und wurde von seinem Arbeitgeber abgemahnt. Der Arbeitgeber führte kurzfristig eine Dienstplanänderung durch und wurde abgemahnt, weil er in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienstplanänderung  und Mitteilung per SMS und per Telefon für den Folgetag nicht reagierte. Da der Arbeitnehmer von der Änderung keine Kenntnis hatte erschien er wie ursprünglich eingeteilt auf seiner Arbeitsstelle. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten des Mitarbeiters als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung. Der Notfallsanitäter verlor zunächst vor dem Arbeitsgericht. In der Berufung entschied das LAG Schleswig Holstein zugunsten des Arbeitnehmers. 

Das LAG begründete die Entscheidung mit dem Recht auf Freizeit und dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Es argumentierte zurecht arbeitnehmerfreundlich, dass es zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten gehört, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Freizeit erreichbar sein will.

Ein Arbeitgeber dürfe nicht verlangen, dass der Mitarbeiter ständig, auch während der Freizeit erreichbar sei, denn das ist ungesund. Der Arbeitnehmer hat während seiner Arbeitszeit den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen und erreichbar zu sein, dagegen während der Freizeit und Ruhezeit gerade nicht. Die Abmahnung des Arbeitgebers waren aus diesem Grund unwirksam, weil der Arbeitnehmer keine Pflichtverletzung begangen hat. 



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