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Nichtigkeit einer Kündigung wegen Inanspruchnahme von Rechten durch den Arbeitnehmer

Arbeitnehmer scheuen nicht selten davor zurück Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Grund ist oftmals, dass der Arbeitnehmer scheut in Ungnade beim Arbeitgeber zu fallen, oder sogar eine Kündigung zu riskieren.

Hierbei muss der Arbeitnehmer wissen, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber, die nur deshalb ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer berechtigt seine Rechte geltend macht, nichtig ist. 

Die Vorschriften hierzu finden sich in  § 16 I AGG iVm § 134 BGB und § 612 a BGB und wird auch als Maßregelungsverbot bezeichnet. 

Wird der Arbeitnehmer beispielsweise auf dem Arbeitsplatz diskriminiert (wegen der Hautfarbe, dem Alter oder dem Geschlecht) oder aus sonstigen Gründen belästigt und beschwert sich hierüber, ist eine Kündigung,  die als Reaktion auf eine Beschwerde des Arbeitnehmers wegen eines Diskriminierungsverstoßes ausgesprochen wird unwirksam. 

Das Maßregelungsverbot ist aber nur dann verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die zulässige Beschwerde muss der tragende Grund und das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme (zB die Kündigung des Arbeitgebers) gewesen sein. Es reicht nicht aus, dass die getätigte Beschwerde nur der äußere Anlass für die Maßnahme war. 

Der Arbeitnehmer sollte in einem solchen Fall unbedingt Beweismittel sichern, da den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er wegen seiner Rechteausübung vom Arbeitgeber benachteiligt wurde.



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