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Nichtzahlung der Inflationsausgleichsprämie  

Gemäß § 3 Nr. 11c  EstG wegen Krankheitstagen nicht mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar

Das Arbeitsgericht Nienburg (Urteil vom 29.02.2024) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie gegen den Arbeitgeber geklagt hatte.

Dem klagenden Arbeitnehmer wurde die Inflationsausgleichsprämie für die Jahre 2022 und 2023 nicht vom Arbeitgeber gezahlt.

Der Arbeitnehmer ist LKW-Fahrer und seit dem 17.3.2004 bei der Beklagten beschäftigt und war im Jahr 2022 an mehr als 60 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2023 war der Kläger durchgehend vom 01.11.2022 bis zum 24.02.2023 erkrankt.

Der Arbeitgeber ist ein Speditionsunternehmen und stellte für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie die folgenden Kriterien auf:

1. Anspruch auf die volle Prämie sollte nur nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit bestehen;
2. Das Arbeitsverhältnis musste noch mindestens bis zum 31.12.2022 fortbestehen;
3. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten (mit Ausnahme von etwaigen aufgrund Arbeitsunfällen) durften 60 Tage nicht überschreiten;
4. LKW-Fahrer sollten lediglich Anspruch auf die Prämie haben, soweit auswärtige Übernachtungen anfallen.

Das Arbeitsgericht sah in den Kriterien und der Nichtzahlung an den Arbeitnehmer eine sachfremde Schlechterstellung des Klägers und damit einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und verurteilte die Beklagte die Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2023 und 2022 in Höhe von jeweils 1500 € an den Arbeitnehmer zu zahlen.

Die Herausnahme von Kraftfahrern, welche nicht auswärts übernachteten, sowie Kraftfahrern mit Krankheitszeiten von mehr als 60 Tagen stellt eine sachfremde Schlechterstellung dar. Das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts ebenfalls eine sachwidrige Schlechterstellung, da dieses Kriterium länger beschäftigte Arbeitnehmer, die 60 Tage arbeitsunfähig erkrankt waren, aber insgesamt über längere Anwesenheitszeiten verfügen gegenüber den Arbeitnehmern, die erst 6 Monate beschäftigt sind sachwidrig schlechter stellen. 



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