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Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren,  wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsbescheinigung nicht ausstellt!

Nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses benötigt die Agentur für Arbeit zwecks Berechnung des Arbeitslosengeldes von dem Arbeitgeber nach § 312 SGB III eine Arbeitsbescheinigung. 

Diese ist vom Arbeitgeber auszustellen und hat die folgenden Angaben zu enthalten: die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat.

Nach den aktuellen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit vom 1.12.2023 zu § 312 SGB III in Ziffer 2.1 hat der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung nur auszustellen, wenn der Arbeitnehmer oder die Bundesagentur für Arbeit dies verlangt.

Kommt der Arbeitgeber nach dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nicht nach, wird die Bundesagentur für Arbeit aktiv tätig und verlangt die Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber, wenn Kunden (ehemalige Arbeit-
nehmer) erklären, dass ihr Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber erfolglos geblieben ist. Die Erklärung der Kunden hierzu ist grundsätzlich glaubhaft, Nachweise sind nicht erforderlich.

Kommt der Arbeitgeber auch auf Anfrage der Bundesagentur für Arbeit seiner Verpflichtung auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nicht nach, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar nach § 404 II Nr. 19 SGB II, wenn entgegen § 312 I 1 SGB III die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.

Unter Ziffer 9 der Fachlichen Weisung vom 1.12.2023 der BA ist nunmehr geregelt:  Wird von dem Bescheinigungspflichtigen die jeweilige Bescheinigung durch die BA unter Setzung einer angemessenen Frist verlangt und sollte nach Ablauf der Frist die Bescheinigung nicht vorliegen, ist der Bescheinigungspflichtige an die Ausstellung und Übermittlung unter Hinweis auf ein drohendes OWi-Verfahren zu erinnern. Sollte nach Ablauf der Erinnerungsfrist die Bescheinigung nicht vorliegen, ist der Vorgang dem zuständigen OWi-Team zuzuleiten; eine vorherige Zuleitung an die OWi-Teams ist nicht vorgesehen.

Die Geldbuße gegenüber dem Arbeitgeber beträgt bis zu 2000,00 € nach § 404 Abs. 3 SGB III.

Der Arbeitnehmer sollte zukünftig die Arbeitsbescheinigung ausdrücklich vom Arbeitgeber verlangen. Wenn der Arbeitgeber diese nicht erteilt, sollte der Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit mitteilen, dass die Erteilung durch den Arbeitgeber nicht erfolgt ist, woraufhin dann die Agentur für Arbeit wie oben beschrieben vorgeht. 



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