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Rechtssprechungsänderung bei Verfallklauseln

Die 8. Kammer des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 26.11.2020 eine Rechtssprechungsänderung vorgenommen. 

Verfallklauseln oder Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die anordnen, dass ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sind wegen Verstoßes gegen § 202 I BGB nach § 134 BGB nichtig, wenn sie nicht auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzungen und vorsätzlicher unerlaubter Handlungen herausnehmen. 

Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass in dem Fall, dass die Ausschlussklausel nur Ausschlussfristen bestimmt, ohne die Haftung wegen vorsätzlicher Vertragsverletzungen und vorsätzlicher unerlaubter Handlungen und Mindestlohnansprüchen herausnehmen nunmehr nichtig sind. 

Forderungen, die also auch mehr als 3 Monate zurück liegen, können noch geltend gemacht werden und unterliegen den jeweiligen allgemeinen Verjährungsvorschriften von in der Regel 3 Jahren. 

Wenn also Arbeitnehmer noch Ansprüche haben, die Sie bislang aufgrund einer vermeintlich wirksamen Ausschlussfrist noch nicht geltend gemacht haben, können dies jetzt noch innerhalb der Verjährungsfristen nachholen. 



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