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Sind private Äußerungen in einem WhatsApp-Chat ein Kündigungsgrund?

Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19.07.2021- Aktenzeichen 21 Sa 1291/20

Dieser Beitrag befasst sich mit einem vom LArbG Berlin Brandenburg entschiedenen Fall, in dem ein technischer Leiter eines gemeinnützigen Vereins in einem privaten WhatsApp- Chat sehr herabwürdigende, menschenverachtende und verächtliche Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen ausgesprochen hatte. Der Verein als Arbeitgeber war im Bereich der Flüchtlingshilfe tätig und der Verein wurde in großem Umfang von ehrenamtlichen Helfern unterstützt. 

Der Verein erfuhr von den Äußerungen und kündigte dem Arbeitnehmer ordentlich. 

Grundsätzlich führt ein außerdienstliches Fehlverhalten nicht zur Kündigung, da es dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Anders ist es aber, wenn der Mitarbeiter den Arbeitgeber durch sein privates Verhalten schädigt. Bei Mitarbeitern im öffentlichen Dienst wird ein erforderliches Mindestmaß an Verfassungstreue erwartet. 

Das LArbG Berlin- Brandenburg hat die Kündigung dennoch für unwirksam erklärt. Die Verwertung der privaten Äußerungen hielt es für zulässig. Eine Pflichtverletzung konnte das Gericht nicht feststellen, weil die vertrauliche Kommunikation unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falle und der Arbeitnehmer im Chat in einem kleinen Kreis kommunizierte und die Äußerungen nicht auf Weitergabe an Dritte und die Veröffentlichung angelegt seien, sondern vertraulich gewesen sind. Auch sei der Arbeitnehmer dadurch nicht disqualifiziert, da er als technischer Leiter keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben in der Flüchtlingshilfe wahrzunehmen hatte.  

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass private Äußerungen von Mitarbeitern in einem vertrauten und privaten Bereich aufgrund der Persönlichkeitsrechts nicht automatisch einen Kündigungsgrund darstellen. 



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