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Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers seit dem 1.8.2022 neu gefassten Nachweisgesetz (Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie)

Das seit dem 1.08.2022 bestehende Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber über einige weitere Unterrichtungspflichten. Dazu gehören nun zukünftig, dass Arbeitnehmer insbesondere über das im Fall einer Kündigung einzuhaltende Verfahren und die Formvorschriften, sowie Kündigungsfristen zu informieren sind. 

1. Unterrichtungspflicht
 § 2 Abs. 1 Nr. 14 Nachweisgesetz lautet nun: 
Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 
....
14. Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.

Insofern muss der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nunmehr zusätzlich auch angeben:
- dass die Kündigung nur schriftlich zu erfolgen hat und ein Schriftformzwang herrscht nach § 623 BGB
- Unterrichtung über die Kündigungsfristen
- Unterrichtung über die 3- wöchige Klagefrist gegen eine Arbeitgeberkündigung oder auch ein Befristungsende nach § 7 KSchG

2. Recht auf Vertragsanpassung

Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber das Recht auf Vertragsanpassung. 
§ 5 NachwG bestimmt:  Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 10 auszuhändigen; die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.

3. Rechtsfolgen
Kommt der Arbeitgeber zukünftig seinen Unterrichtungspflichten nicht nach, stellt dies nach § 4 NachwG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld mit bis zu 2000,00 € geahndet werden. 

Ob Arbeitnehmer sich bei verspäteter Klage gegen eine Kündigung darauf berufen können, dass sie diese nur deshalb nicht rechtzeitig eingereicht haben, weil sie vom Arbeitgeber nicht unterrichtet worden sind, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Ob den Arbeitgeber an der verfristeten Klageerhebung durch den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft und der Arbeitnehmer mit einem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung durchdringt, hängt auch in Zukunft davon ab, ob der Arbeitnehmer in der Lage war bei der ihm zumutenden Sorgfalt die Klage innerhalb von 3 Wochen zu erheben. Hierzu bleibt die Rechtsprechung abzuwarten. 

Arbeitnehmern ist daher dringend dazu zu raten, die Klage immer innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung zu erheben. Arbeitgebern ist dringend dazu zu raten ihre Arbeitsverträge anzupassen. 



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