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Unverhältnismäßigkeit einer Probezeitvereinbarung für die gesamte Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses
(BAG (2. Senat), Urteil vom 05.12.2024- Aktz: 2 AZR 275/23)
Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der gekündigte Arbeitnehmer und Kläger auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags in einem Autohaus arbeitete mit dem folgenden Inhalt:
„§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeit
Der Arbeitnehmer wird ab 01.09.2022 als Serviceberater/Kfz-Meister eingestellt. Die Einstellung erfolgt zunächst zur Probe bis zum 28.02.2023. Das Probearbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit begründet. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich gekündigt werden.“
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 zum 11. November 2022. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Klage.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die vereinbarte Probezeit von sechs Monaten unverhältnismäßig iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG und damit unwirksam ist. Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung, darf eine vereinbarte Probezeit jedenfalls ohne Hinzutreten von besonderen Umständen nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen. Im vorliegenden Fall war das befristete Arbeitsverhältnis und gleichfalls die Probezeit für die Dauer von 6 Monaten geschlossen und damit unwirksam. Nach § 15 Abs. 3 TzBfG muss eine für ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
Die Kündigung war aber deshalb nicht unwirksam. Der Arbeitgeber konnte das Arbeitsverhältnis zwar nicht mit einer Frist von zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB kündigen, da die Probezeitvereinbarung unwirksam war. Die Kündigung war aber mit der längeren Frist nach § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats möglich.
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