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Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung bei einem kurz davor erteilten Zwischenzeugnis an den Arbeitnehmer mit der Note 1

Arbeitgeber machen sich nicht immer Gedanken über das Arbeitszeugnis und bescheinigen dem Arbeitnehmer auch schnell mal ein sehr gutes Zeugnis. 

Dass diese unüberlegte Zeugniserteilung Auswirkungen auf die einen Tag später ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitgebers haben kann, zeigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm, Urteil vom 3.5.2022- 14 Sa 1350/21.

Der Arbeitnehmer wurde fristlos und hilfsweise ordentliche gekündigt. Grund soll eine Beleidigung und Bedrängung des Geschäftsführers gewesen sein. Einen Tag nach diesem Vorfall erteilt der Geschäftsführer dem Mitarbeiter noch ein sehr gutes Zwischenzeugnis mit der Beurteilung: „Er erledigt die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen ist immer einwandfrei“

Einen Tag nach der Überreichung des Zwischenzeugnisses wurde der Mitarbeiter fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. 

Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt und begründete die Entscheidung wie folgt: 
Aufgrund ihres im Hinblick auf das erteilte Zwischenzeugnis widersprüchlichen Verhaltens könne sich die Firma wegen des hierin liegenden Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht mehr auf diese Gründe (Beleidigung und Bedrängung)  berufen.

Mit der Formulierung im Zwischenzeugnis, das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sei „immer einwandfrei“ gewesen und der Übergabe des Zwischenzeugnisses, hat  die Beklagte noch einen Tag zuvor zum Ausdruck gebracht, dass das Verhalten des Arbeitnehmers keinen Anlass für Beanstandungen hat. 

Der Arbeitgeber muss sich deshalb an seinem früheren Verhalten (Erstellung eines sehr guten Zeugnisses)  und an seinen früheren Erklärungen festhalten lassen (Verbot des venire contra factum proprium). Der Arbeitgeber sei an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses grds. gebunden.Auf eine Prüfung der verhaltensbedingten Gründe und ob vorher Abmahnungen ausgesprochen worden sind, kam es deshalb nicht mehr an. 



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