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Unwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats

Falls Sie in einem Unternehmen beschäftigt sind, in dem ein Betriebs- oder Personalrat besteht, dann ist vor jeder Kündigung der Betriebsrat zu der Kündigung anzuhören.

Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz ist eine Kündigung bereits dann unwirksam, wenn diese ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen wird. Unwirksam ist auch eine Kündigung auch dann, wenn der Betriebsrat zwar angehört wurde, aber die Anhörung mangelhaft war und nicht den zwingenden Anhörungserfordernissen entspricht.

Eine Kündigung kann somit nicht erst deswegen unwirksam sein, weil sie unberechtigt erfolgte, sondern bereits dann, wenn die zwingende Betriebsratsanhörung unterblieben ist.

Angehört werden muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung, unabhängig davon ob sie fristlos oder ordentlich ausgesprochen wird. Auch vor einer vereinbarten Kündigung mit Abwicklungsvertrag ist der Betriebsrat anzuhören. Das gleiche gilt für Änderungskündigungen, während der Probezeit, bei Aushilfsarbeitsverhältnissen, bei geringfügiger Beschäftigung und bei Kündigungen während eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Die Anhörung des Betriebsrats erfolgt dergestalt, dass der Vorsitzende des Betriebsrats über die Kündigungsart (fristlos oder ordentlich), die Kündigungsgründe (personen- verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe), die Personalien des Arbeitnehmers (Familienstand, Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Sozialdaten) ausführlich informieren muss. Erfolgt dies bereits fehlerhaft und macht der Arbeitgeber hier falsche Angaben, führt das bereits zur Unwirksamkeit einer Kündigung.

Die Kündigung darf erst nach der Anhörung ausgesprochen werden.

Der Betriebsrats hat bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche Zeit dagegen Bedenken einzuwenden. Bei einer fristlosen Kündigung sind es drei Tage. Wird innerhalb der Fristen der Widerspruch oder Bedenken des Betriebsrats nicht geäußert, darf der Arbeitgeber kündigen.Im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Anhörung des Betriebsrats ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Arbeitnehmer kann folglich erstmal die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestreiten, da der Arbeitgeber die Nachweise liefern muss.

Ob bei Ihnen die Kündigung bereits deshalb unwirksam ist, weil der Betriebsrat nicht angehört wurde, prüfen wir gerne für Sie unter der 069-400503920.



Haben Sie eine Kündigung erhalten und denken Sie, dass diese unwirksam ist?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

069-400503920

Termin Arbeitsrechtsberatung:
069-400503920

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Montag - Freitag
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Textorstraße 72
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