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Darf der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit „Null“ gekürzt werden?

Das LAG Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 12.03.2021 mit dem Aktenzeichen 6 Sa 824/20 entschieden, dass für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht haben, der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen ist.  

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um eine Verkäuferin, die an drei Tagen pro Woche arbeitete und einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen hatte. In Folge der Corona Pandemie musste der Betrieb der Arbeitnehmerin Kurzarbeit anmelden und mit der Arbeitnehmerin vereinbaren. Sie befand sich dann in Kurzarbeit „Null“. 

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruhe, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet habe. Der Arbeitnehmer erwirbt daher nur für die Zeiträume einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, in denen er auch tatsächlich gearbeitet hat. Die durch die Kurzarbeit „Null“ in den entsprechenden Monaten suspendierte Arbeitspflicht führt daher zu einer entsprechenden Kürzung des Urlaubs für jeden Monat um 1/12. 



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