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Verfall von Urlaub

§ 7 Abs. 3 BurlG regelt den Verfall von Urlaubsansprüchen.

Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 3 BurlG in Verbindung mit Ihrem Arbeitsvertrag. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner aktuellen Rechtsprechung den Verfall von Urlaubsansprüchen stark eingeschränkt und dem Arbeitgeber umfassende Hinweis- und Informationspflichten auferlegt. Wenn der Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllt, verfällt der Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht.

Nach der Rechtsprechung des EuGH verfallen noch vorhandene Urlaubstage nicht automatisch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht rechtzeitig genommen hat. Danach muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten klar und rechtzeitig vor dem Verfall warnen und ihnen Gelegenheit geben, den Urlaub zu nehmen. Den Arbeitgeber treffen folgerichtig umfassenden Hinweis- und Belehrungspflichten. Er muss die Beschäftigten klar und rechtzeitig auf nicht genommenen Urlaub und des Verfallsrisikos hinweisen.

Haben Sie Ihren in den letzten Jahren also nicht oder nicht vollständig genommen, dann steht Ihnen womöglich noch Urlaub zu oder alternativ bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abgeltungsanspruch in Geld.

Wir prüfen für Sie, ob Ihnen für die Vergangenheit noch Urlaubsansprüche zustehen.



Haben Sie Fragen zum Verfall Ihres Urlaubs?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

069-400503920

Termin Arbeitsrechtsberatung:
069-400503920

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
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