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Wann verjähren nach der Rechtsprechung des EuGH nicht genommene Urlaubstage (Urteil des EuGH vom 22.9.2022 – C-120/21)

In diesem Verfahren machte die Klägerin im Jahre 2018 aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis die Abgeltung von rund 100 aus den Vorjahren stammenden Urlaubstagen geltend. 

Zwischenzeitlich hatte der EuGH am 6.11.2018 entschieden, dass der unionsrechtliche Mindesturlaub nicht verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zuvor über den Verfall unterrichtet und ihn dazu aufgefordert hat, Urlaub zu nehmen und somit seine Hinweisobliegenheit nicht erfüllt hat.  

In dem vorliegenden Fall berief sich der Arbeitgeber auf auch auf die Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs, der nach drei Jahren eintritt und ebenfalls auf den Umstand, dass die Hinweisobliegenheit in den vergangenen Jahren noch nicht bekannt war und der Arbeitgeber diese daher noch nicht kennen konnte und daher rückwirkend kein Urlaub auszuzahlen sei. 

Der EuGH folgt auch weiterhin seiner strengen Auffassung, dass der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern weder verfällt, und nun auch nicht verjährt, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit, also der Obliegenheit den Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass noch Urlaubstage offen und zu nehmen sind, erfüllt hat. Kann der Arbeitgeber im Streitfall die Erfüllung der Hinweisobliegenheit nicht nachweisen, sperrt das Unionsrecht sowohl den Verfall (§ 7 III BUrlG) als auch die Verjährung (§§ 194 ff. BGB) von Urlaubabgeltungsansprüchen.

Der EuGH begründet dies mit dem Argument, dass der Arbeitgeber sich nicht an dem nicht genommenen Urlaub des Arbeitnehmers bereichern dürfe. Darauf liefe es aber hinaus, wenn man den Einwand der Verjährung (3 Jahre) trotz der fehlenden Erfüllung der Hinweisobliegenheit durch den Arbeitgeber zulassen würde. Auch bei rückwirkend nicht genommenen Urlaubstagen könne der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses auffordern, den Urlaub zu nehmen. 

Unternehmen können auf die Erteilung von Hinweisen verzichten, müssen dann aber alle bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubstage abgelten.



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