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Weisungsrecht des Arbeitgebers

Oft fragen sich Arbeitnehmer, ob sie alles machen müssen, was der Arbeitgeber von Ihnen verlangt.

Das Arbeitsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die Art und Weise der Arbeitsleistung einseitig bestimmen kann. Der Arbeitnehmer muss diesen Weisungen grundsätzlich auch folge leisten.

Es kommt jedoch häufig vor, dass Arbeitgeber unzulässige Weisungen erteilen, wie zB unzulässige Arbeitsaufgaben oder Anweisungen, die in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreifen. Hierzu gehört ebenfalls Kurzarbeit ohne Rechtsgrundlage anzuordnen oder unbillige Weisungen, wie die Versetzung an einen weit entfernten Arbeitsort, ohne vorherige Abwägung und die eigenmächtige Kürzung von Arbeitsstunden.

Die Grundlage für das Weisungs- und Direktionsrecht findet sich in § 106 GewO wieder. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) näher bestimmen.

Dies hat allerdings seine Grenzen und Schranken durch den Arbeitsvertrag, und andere Bestimmungen.

Wenn Sie eine Weisung des Arbeitgebers für rechtswidrig halten, rufen Sie uns an unter der 069-400503920 und wir helfen Ihnen gerne weiter.



Haben Sie weitere Fragen zum Thema Weisungsrecht?

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