- Kostenfreie Rechtsberatung
- Schnelle Termine
- Soforthilfe
- Anwälte für Arbeitsrecht
- Arbeitsschutz
Wie lang darf die Probezeit bei einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis sein?
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 – 19 Sa 1150/23
Das LAG Berlin- Brandenburg hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Probezeit von 4 Monaten in einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis angemessen ist.
In dem Verfahren klagte die Arbeitnehmerin gegen eine Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang, ob die vereinbarte Probezeit gegen § § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt.
Der Arbeitsvertrag wurde für ein Jahr befristet geschlossen und weiterhin wurde zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin vereinbart, dass die ersten vier Monate der Tätigkeit (vom 22. August 2022 bis 21. Dezember 2022) als Probezeit gelten. In dieser Zeit kann der Arbeitsvertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Darüber hinaus wurde ebenfalls vereinbart, dass unbeschadet der Befristung es beiden Parteien vorbehalten bleibt, das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich zu kündigen.
Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass die Probezeit (4 Monate) nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung (1 Jahr) stehe. Sie vertrat die Auffassung, dass die der Probezeitvereinbarung zugrundeliegende Kündbarkeit des Vertrages unwirksam sei.
In § 15 TzBfG ist geregelt:
Abs. 3: Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
Abs 4: Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Daraus folgt, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur dann ordentlich gekündigt werden darf, wenn die ordentliche Kündigungsmöglichkeit einzelvertraglich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wirksam vereinbart wurde.
Das LAG Berlin-Brandenburg gab der klagenden Arbeitnehmerin teilweise recht, und hat entschieden, dass bei einer einjährigen Befristungsdauer die Probezeit höchstens drei Monate bzw. 25 % der Befristungsdauer betragen darf. Da die Kündbarkeit des befristeten Arbeitsvertrages im Übrigen aber wirksam vereinbart war, war die Kündigung binnen der Wartezeit von 6 Monaten im Übrigen wirksam, aber dann mit einer längeren Kündigungsfrist von 4 Wochen und nicht von 2 Wochen (Kündigungsfrist während der Probezeit).
Ob diese Rechtsprechung einer Prüfung durch das Bundesarbeitsgericht standhalten wird, bleibt abzuwarten. Dennoch sollten Arbeitnehmer die Zitierung dieser Entscheidung bei ihrer Klage berücksichtigen.
Weitere interessante Artikel aus dem Arbeitsrecht:
Fragen und Antworten Abfindung
Wie wird die Höhe der Abfindung berechnet? Wann wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Wie viel Abfindung steht mir zu?…
Kündigung im Arbeitsrecht
Falls eine Arbeitsvertragspartei ein Beschäftigungsverhältnis nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist oder aber unmittelbar beenden...
Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht
Wurden Ihnen ungerechtfertigt gekündigt und wollen Sie deswegen Kündigungsschutzklage beim Frankfurter Arbeitsgericht führen...
Haben Sie noch Fragen?
Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.
069-400503920



