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Kann ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung eines ungenügenden Zeugnisses (Note 6) verwirken?
(Urteil des LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2023 – 4 Sa 54/22)
Leitsatz: Der Arbeitgeber hat kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des erteilten Zeugnisses, wenn er den Arbeitnehmer böswillig mit "ungenügend" beurteilt hat und der Arbeitnehmer das Zeugnis als "sittenwidrig", "unterirdisch" und von vorsätzlicher Schädigungsabsicht getragen beanstandet hat. Das gilt auch dann, wenn zwischen Beanstandung und Klageerhebung zwei Jahre liegen.
In der vorliegenden Entscheidung verklagte der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber auf Zeugnisberichtigung.
Der Arbeitgeber berief sich auf den Einwand der Verwirkung, weil der ehemalige Arbeitnehmer mit seiner Beanstandung 2 Jahre zugewartet hatte.
Eine Verwirkung eines Rechts kann dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage war (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).
Das Landesarbeitsgericht hat das Zeitmoment aufgrund der 2 Jahre als gegeben erachtet. Allerdings hat es den Umstandsmoment abgelehnt, da der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen durfte, dass der ehemalige Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine Zeugnisberichtigung fallengelassen hat.
Denn der ehemalige Arbeitnehmer, der auch letztendlich nach zahlreichen Schikanen vom Arbeitgeber selbst gekündigt hatte, monierte das Zeugnis zeitnah nach seiner Erteilung mit harschen Worten im ersten Schreiben, dass das Zeugnis „völlig inakzeptabel“ und „vollkommen unterirdisch“ sei und das Zeugnis „ganz offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen“ entspreche. Zudem kam noch eine erwiesene Schädigungsabsicht des Arbeitgebers hinzu.
Der Arbeitgeber musste das ungenügende Zeugnis daher nach Auffassung des LAG auch nach Ablauf von 2 Jahren korrigieren. Eine Berichtigung auf die Note sehr gut oder gut wurde allerdings abgelehnt, da der Arbeitnehmer diese sehr guten oder guten Leistungen nicht beweisen konnte. Insofern aber stand ihm ein Zeugnis mit der Note befriedigend zu, also einem durchschnittlichen Zeugnis.
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