- Kostenfreie Rechtsberatung
- Schnelle Termine
- Soforthilfe
- Anwälte für Arbeitsrecht
- Arbeitsschutz
Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags
wegen verspäteter Vorlage des Prozesskostenhilfeantrags im Arbeitsgerichtsverfahren
In vielen arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten lassen Arbeitnehmer neben der Klage auch einen Prozesskostenhilfeantrag stellen, weil sie sich aufgrund der Kündigung und auch Einstellung von Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber in Liquiditätsschwierigkeiten befinden. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt übernimmt die Staatskasse die Kosten des Gerichts und des Rechtsanwalts, die allerdings bei einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse gegebenenfalls auch in Raten wieder zurückgezahlt werden müssen. Zwingend ist mit dem Antrag auch der Formantrag „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ nebst Anlagen einzureichen, ohne den der Antrag nicht entschieden werden kann.
Das LAG Sachsen musste in einem Fall durch Beschluss vom 15.03.2024 – 1 Ta 32/24 über einen Fall entscheiden, in dem der Rechtsanwalt Klage erhoben und den Prozesskostenhilfeantrag unter seiner Beiordnung für den Mandanten gestellt hat, aber bis zum Abschluss des Prozesses keinen förmlichen Antrag über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten und keine Anlagen beim Arbeitsgericht einreichen konnte, weil der Mandant diese nicht zur Verfügung stellte. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe wurde deshalb vom Arbeitsgericht zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung reichte der Betroffene Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom LAG Sachsen zurückgewiesen, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Abschluss der Instanz nicht beigebracht wurde.
So begründete das LAG Sachsen seine Entscheidung insbesondere wie folgt: „Wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Ende der Instanz gestellt, sind aber die hierfür erforderlichen Unterlagen erst nach Instanzende eingereicht worden, kann der Zweck, die „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ zu ermöglichen, grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, denn der Prozess ist ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchgeführt und abgeschlossen worden.“
Dem Mandanten, der Prozesskostenhilfe beantragt ist daher dringend zu raten den Antrag auf Prozesskostenhilfe und die dazugehörigen Anlagen dem Rechtsanwalt noch vor dem Abschluss des Prozesses vollständig zur Verfügung zu stellen. Nachträglich eingereichte Anträge nach Abschluss der Instanz reichen nicht aus und der Antrag wird in diesem Fall zurückgewiesen. Dies lässt sich zwar vermeiden, indem das Gericht eine Frist zur Nachreichung des Antrags aufgibt. Wird eine solche Fristmöglichkeit vergessen, muss der Kläger und Mandant dann die Kosten selbst tragen und kann nicht mehr auf eine staatliche Übernahme der Prozesskosten hoffen. Daher wird jedem Mandanten dringend empfohlen, den Prozesskostenhilfeantrag zügig, bestenfalls zugleich mit der Klageschrift und spätestens vor dem Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht einzureichen.
Weitere interessante Artikel aus dem Arbeitsrecht:
Die Kündigung Fragen und Antworten
Das wohl schwerwiegendste Problem im Arbeitsrecht ist die Kündigung und alles, was mit dieser im Zusammenhang steht. Da gibt es beispielsweise die unterschiedlichen Kündigungsgründe...
Fragen und Antworten zum Thema Abfindung
Wie wird die Höhe der Abfindung berechnet? Wann wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Wie viel Abfindung steht mir zu? Wann hat jemand das Recht...
Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht
Haben Sie eine ungerechtfertigte Kündigung erhalten und wollen deshalb eine Kündigungsschutzklage beim Kölner Arbeitsgericht einreichen? Hier kriegen Sie von den Fachanwälten für Arbeitsrecht...
Haben Sie noch Fragen?
Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.
069-400503920