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Probezeit in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Das Corona-Virus wird ebenso SARS-CoV-2 oder COVID-19 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist Stand jetzt noch nicht vorherzusagen, wie lange wir uns mit dem Corona-Virus und dessen Auswirkungen auf das Berufsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Höhepunkt der Corona-Ausbreitung haben nicht wenige Firmen Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Die Frage, inwieweit das rechtmäßig war, kann eindeutig verneint werden, da die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, jedoch keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Arbeitnehmer in der Probezeit wegen Corona verunsichert

Die unheilvolle Kombination von Probezeit und Coronapandemie hinterlässt bei vielen neu eingestellten Mitarbeitern ein recht unangenehmes Gefühl, verursacht durch die Sorge um den gerade erst angetretenen Arbeitsplatz. Außerdem kommt die Tatsache hinzu, dass es für die Arbeitgeberseite zu keiner Zeit weniger riskant, als in der Probezeit ist, sich von einem Beschäftigten zu trennen, müssen sie doch allein die Kündigungsfrist von zwei Wochen beachten. Wenn dann noch Geschehnisse, wie die Coronapandemie dazukommen, führt das bei vielen Mitarbeitern in der Probezeit erwartungsgemäß zu außergewöhnlichen mentalen Belastungen.

Was ist eine Probezeit?

Die Zeitspanne vom Start eines neuen Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende der gegenseitigen Testphase wird als Probezeit bezeichnet. Im Verlauf der Probezeit, welche je nach Vereinbarung bis zu sechs Monate dauern kann, kann ein Arbeitsvertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen per Kündigung beendet werden. Da in der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, ist kein Kündigungsgrund erforderlich, um das Vertragsverhältnis zu beenden. Die Möglichkeiten der Probezeit gelten übrigens für jede Vertragspartei, das heißt, auch Arbeitnehmer können innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn ihnen die neuen Arbeitsstellen nicht gefallen.

Arbeitsvertrag geschlossen, aber der Bedarf entfällt – ein Beispiel

Ein Betrieb hat einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer geschlossen, aber wegen der Coronapandemie entfällt plötzlich der Bedarf an Personal für die neu besetzte Arbeitsstelle. Weil jedoch eine Probezeit vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auch kündigen, lange bevor die Arbeit durch den Arbeitnehmer aufgenommen wird. Ergibt sich dieses zum Beispiel eine Woche vor dem geplanten Arbeitsantritt, stellt sich selbstverständlich die Frage, ob die zweiwöchige Kündigungsfrist unverzüglich zu laufen beginnt oder erst am fixierten Vertragsbeginn. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in dieser Sache entschieden, die Kündigungsfrist beginnt sofort, falls im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Dieser Hinweis ist sehr wichtig, weil Arbeitsverträge öfters so gestaltet sind, dass die Frist erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnt.



Regeln für eine Kündigung in der Probezeit

Wenn die Probezeit läuft, haben neue Mitarbeiter eher wenig Schutz vor einer Kündigung, weil es vom Gesetzgeber so gewollt ist, um die Hürden für Betriebe bei Neueinstellungen möglichst niedrig zu halten. Darum sind Kündigungen während der Probezeit ohne Weiteres sowie ohne Angabe von Gründen wirksam, nur dürfen diese niemals willkürlich erfolgen oder missbraucht werden, um einen Angestellten zu maßregeln. Solches könnte immer dann angenommen werden, wenn der Mitarbeiter berechtigterweise nicht zur Arbeit kommen kann, weil er zum Beispiel seine Kinder zu Hause betreuen muss.

Was gilt für schutzwürdige Personen während der Probezeit?

Verständlicherweise erhalten einige Gruppen, wie Mitarbeiter in Pflege- und Elternzeit, Soldaten, Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte, Auszubildende und Schwangere einen besonderen Schutz im Arbeits- und Berufsleben. Die meisten der hier erwähnten Gruppen haben auch während der Probezeit Anspruch auf einen besonderen Kündigungsschutz, dieser greift leider nicht bei Auszubildenden sowie Schwerbehinderten.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Frankfurt e.V.

Falls Sie Fragen zur “Probezeit in der Corona-Krise” haben und wissen wollen, wie man sich dagegen wehrt oder andere Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Problemen benötigen, erreichen Sie den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Frankfurt, immer montags bis freitags zwischen 09:00 und 17:00 Uhr, unter der Nummer 069-400503920.


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