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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Das Corona-Virus wird ebenso als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist aktuell nicht vorherzusagen, wie lange wir uns mit dem Corona-Virus und dessen Auswirkungen auf das Arbeitsleben auseinandersetzen müssen. Auf dem Höhepunkt der Corona-Krise haben zahllose Unternehmen Kurzarbeit angemeldet und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Ob das rechtmäßig ist, darf angezweifelt werden, da die Corona-Pandemie zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die verschiedenen Kündigungsgründe

Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen drei unterschiedlichen Kündigungsarten, nämlich der ordentlichen Kündigung, der außerordentlichen Kündigung und der sogenannten Änderungskündigung. Im Kündigungsschutzgesetz wird zwischen personenbedingten, betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigungsgründen differenziert.

Die personenbedingte Kündigung

Da es sich bei Corona um eine Erkrankung handelt, scheint es zunächst einleuchtend, dass eine personenbedingte Kündigung in Frage kommt, schließlich erfolgen diese fast immer wegen einer Erkrankung des Beschäftigten. Doch bei genauer Betrachtung wird aber schnell klar, dass eine Corona-Erkrankung die für eine personenbedingte Kündigung notwendigen Voraussetzungen nicht hat.

Ist eine Kündigung wegen Corona möglich?

Ganz gewiss ist es denkbar, auf Grund von Covid-19 eine Kündigung zu bekommen, aber keinesfalls, weil man aufgrund des Virus arbeitsunfähig ist, sondern weil sich der betroffene Mitarbeiter nicht an die mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehenden Regeln gehalten hat. Das kann zum einen Überängstlichen zum Verhängnis werden, die sich wegen Corona weigern, überhaupt auf der Arbeit zu erscheinen oder zum anderen, wenn jemand trotz einer ihm bekannten Corona-Infektion die Quarantäne verweigert. In beiden Fällen verursacht der Beschäftigte durch sein Verhalten einen Kündigungsgrund.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung hat aber im Allgemeinen eine Abmahnung als Voraussetzung, damit der Arbeitnehmer die Chance bekommt, sein Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Frage, ob eine verhaltensbedingte Kündigung auf Grund der Coronapandemie zulässig ist, kann somit eigentlich verneint werden. Verhaltensbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit Covid-19 sind zwar im Bereich des Möglichen, aber recht unwahrscheinlich, da die Bedingungen für eine solche relativ hoch sind. Selbst wenn sich ein Mitarbeiter weigert, einer Kurzarbeitsregelung zuzustimmen, ist das von dessen allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt.



Die betriebsbedingte Kündigung

Müssen Arbeitnehmer infolge der Corona-Krise eine betriebsbedingte Kündigung fürchten, zweifellos kann es ja pandemiebedingt, durchaus zu Entlassungen aus betrieblichen Gründen kommen? Ja, so ist es, am wahrscheinlichsten ist bei Corona eine betriebsbedingte Kündigung, beispielsweise weil der Betrieb dauerhaft stark reduziert oder vollständig beendet wird, auch könnte eine behördliche Schließung des Unternehmens erfolgen. Wenn nicht alle, sondern nur manche der Arbeitnehmer entlassen werden, ist eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vorgeschrieben, das heißt, Unterhaltspflichten, Betriebszugehörigkeitsdauer sowie Betriebszugehörigkeitsdauer müssen beachtet werden.

Was tun bei einer Kündigung wegen Corona?

Vorab ist zu ermitteln, inwieweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen, also dass das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und der gekündigte Mitarbeiter seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb gearbeitet hat. Sollten diese beiden Bedingungen erfüllt sein, kommt eine Kündigungsschutzklage in Frage, in der geprüft wird, inwiefern die Kündigung berechtigt oder unwirksam ist. Dabei muss auf jeden Fall die sogenannte Dreiwochenfrist beachtet werden, was heißt, die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens erhoben werden.

Fazit

Zwar kann keinem wegen einer Erkrankung mit Corona gekündigt werden, aber durch Corona bedingte Probleme der Wirtschaft können trotz allem dazu führen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren. Aber auch in Zeiten des Corona-Ausbruchs gelten natürlich die Vorschriften des Arbeitsrechts uneingeschränkt. Falls Sie erfahren möchten, ob Sie Ihre Kündigung zu Recht oder Unrecht erhalten haben, können Sie gerne die kostenlose telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Frankfurt kontaktieren.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Frankfurt e.V.

Falls Sie Fragen zur "Verhaltensbedingten Kündigung wegen Corona" haben und wissen wollen, wie man sich dagegen wehrt oder andere Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Problemen benötigen, erreichen Sie den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Frankfurt, immer montags bis freitags zwischen 09:00 und 17:00 Uhr, unter der Nummer 069-400503920.


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