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Diskriminierung Fragen und Antworten

Information für Arbeitnehmer:Innen in Frankfurt

Arbeitnehmer sollen vor Diskriminierung am Arbeitsplatz geschützt werden. Geschützt werden acht Merkmale: Die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, einer Behinderung, das Alter und die sexuelle Ausrichtung.

Im Folgenden Fragen und Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um Diskriminierung am Arbeitsplatz Frankfurt, Diskriminierung Folgen, Konsequenzen bei Diskriminierung, Diskriminierung Definition, Diskriminierung illegal, Diskriminierung strafbar, Beratung bei Diskriminierung und Formen der Diskriminierung.

Was ist ein diskriminierendes Verhalten am Arbeitsplatz und welche Arten von Diskriminierung gibt es?

Diskriminierungen sind vielfältig. Eine Diskriminierung kann aufgrund der Rasse, der Religion, der Weltanschauung, einer Beeinträchtigung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts stattfinden, § 1 AGG. Zu unterscheiden gilt die direkte/indirekte Diskriminierung, die strukturelle Diskriminierung und die institutionelle Diskriminierung.

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Hier geht es vor allem auch um Diskriminierung von Minderheiten.

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Eine strukturelle Diskriminierung liegt zum Beispiel vor, wenn die Diskriminierungen in einer Organisation verankert ist. Sodass es zu einer Schlechterstellung einer Gruppe führt und dies von den anderen als normal angesehen wird. Hier geht es vor allem auch um Diskriminierung von Minderheiten.

Eine institutionelle Diskriminierung liegt zum Beispiel vor, wenn Regeln dazu führen, dass bestimmte Personen mit einer gewissen Regelmäßigkeit durch jene Regeln diskriminiert werden. Hier geht es vor allem auch um Diskriminierung von Minderheiten.

In welchen Fällen ist eine Benachteiligung zulässig oder unzulässig?

Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, ist auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Es kommt also immer auf den Einzelfall an.

Für welche Bereiche gilt das AGG im Arbeitsleben?

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Geschützt werden soll insbesondere die Diskriminierung aufgrund von Alter und des Geschlechts.



Welche präventiven Pflichten haben Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu veranlassen. Der Arbeitgeber soll auch im Rahmen von Fortbildungen auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen. Er muss dafür Sorge tragen, dass es zu keiner Benachteiligung kommt.

Was müssen Arbeitgeber bei Benachteiligungen nach dem AGG tun?

Wenn es zu einem Verstoß gegen das AGG kommt, soll der betroffene Arbeitnehmer in Kontakt mit dem Arbeitgeber treten. Der Arbeitgeber muss ein geeignetes Mittel wählen, um den Verstoß aufzuheben, wie zB Abmahnung, Versetzung oder sogar die Kündigung des Täters.

Welche Rechte haben von einer Benachteiligung betroffene Personen?

Opfer sollten beim Arbeitgeber eine Beschwerde gegen die Benachteiligung einreichen. Sie als Arbeitnehmer können auch einen Schadensersatz geltend machen. Möglich ist hier ein Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

Lassen Sie sich schnell und kostenlos von einem unserer im ArbeitnehmerHilfe e.V. ehrenamtlich tätigen Anwälte beraten. Um ihr Problem trotzdem zu klären bietet sich folgende Vorgehensweise an: Sie meldet sich bei der ArbeitnehmerHilfe e.V. an, vereinbaren online einen Termin und senden uns Ihre Unterlagen vorab der Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht zu.

Wie kann ein Rechtsanwalt helfen bei Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Lassen Sie sich schnell und kostenlos von einem unserer im ArbeitnehmerHilfe e.V. ehrenamtlich tätigen Anwälte beraten. Um ihr Problem trotzdem zu klären bietet sich folgende Vorgehensweise an: Sie meldet sich bei der ArbeitnehmerHilfe e.V. an, vereinbaren online einen Termin und senden uns Ihre Unterlagen vorab der Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht zu.

Droht eine Kündigung wegen Diskriminierung?

Es besteht eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Täter müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen eine Abmahnung oder Kündigung rechnen. Möglich ist auch eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Frankfurt e.V.

Falls Sie Fragen zur "Diskriminierung am Arbeitsplatz" haben und wissen wollen, wie man sich dagegen wehrt oder andere Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Problemen benötigen, erreichen Sie den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Frankfurt, immer montags bis freitags zwischen 09:00 und 17:00 Uhr, unter der Nummer 069-400503920.


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