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Hat der Arbeitnehmer das Recht, eine Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

(Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen Urt. v. 31.3.2023 – 4 Sa 117/21)

Eine Arbeitnehmerin begehrte in der vorlgenannten Entscheidung die Entfernung von 2 Abmahnungen aus der Personalakte, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war. Aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses könnte man schließen, dass die Abmahnungen keine Auswirkungen mehr haben und fragt sich zurecht, warum die Arbeitnehmerin ein Interesse daran hat, dass die Abmahnungen aus einer Personalakte entfernt werden. Die Klage der Arbeitnehmerin wurde abgewiesen, da die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse hat, da das Arbeitsverhältnis bereits beendet war.  

Die Rechtsprechung ist der Auffassung, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten begründen kann.  Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmer führt aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Regelfall zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte nicht mehr zusteht. Einen Anspruch auf Entfernung hat der Arbeitnehmer aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann. Für den Schaden über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus  ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Ein Nachteil könnte beispielsweise darin liegen, dass der Arbeitnehmer in dem Unternehmern nach einiger Zeit wieder bewerben möchte und eingestellt werden will und die Abmahnungen zur Nichteinstellung führen könnte. Das sind allerdings Ausnahmefälle. In der Regel haben nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Abmahnungen keine Auswirkungen mehr auf den Arbeitnehmer.  



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