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Das böswillige Unterlassen des Arbeitnehmers zur Erzielung anderweitigen Erwerbs und fehlende Arbeitssuchendmeldung

BAG, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22

In der vorliegenden Entscheidung wurde der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gekündigt. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und gewann den Prozess. Der Kläger meldete sich nicht arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit nach § 38 I SGB III. 

Nachdem der Kläger den Kündigungsschutzprozess gewann machte er gegenüber dem Arbeitgeber den Annahmeverzugslohn geltend. Annahmeverzugslohnansprüche entstehen dann, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens für unwirksam erklärt wird und der Arbeitgeber daraufhin für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist das Gehalt schuldet, ohne eine Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer erhalten zu haben.

Der Arbeitgeber verteidigte sich gegen diese Annahmeverzugslohnforderungen mit dem Argument, dass der Kläger es nach § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassen habe anderweitigen Erwerb zu erzielen, weil er sich nicht arbeitssuchend gemeldet habe. 

Nachdem das Arbeitsgericht in der ersten Instanz der Zahlungsklage auf den Annahmeverzugslohn stattgab und das Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz die Klage abwies, hatte das Bundesarbeitsgericht über den Fall zu entscheiden. Das BAG hob die Entscheidung auf verwies sie zurück an das LAG um erneut zu entscheiden. 

Das BAG stellte nämlich fest, dass allein die Tatsache der unterlassenen Arbeitssuchendmeldung zwecks Vermittlung Arbeitsplätzen durch den Kläger nach § 38 I SGB nicht automatisch eine Böswilligkeit des unterlassenen Erwerbs bestätige. Es müssten vielmehr im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, ob und warum der Arbeitgeber ggf. nicht über die Meldepflicht belehrt hat (im Kündigungsschreiben) und anschließend, ob und welche Vermittlungsangebote die Arbeitsagentur dem Arbeitnehmer unterbreitet hätte, ob eine Bewerbung des Klägers erfolgreich gewesen wäre und welche Vergütung im relevanten Zeitraum hätte erzielen werden können.



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