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Beschäftigung von Flüchtlingen und Arbeitsaufnahme durch Flüchtlinge aus der Ukraine nach § 24 Abs. 6, § 4a AufenthG

Am 3. März 2022 hat die EU durch Ratsbeschluss zum ersten Mal die Anwendung der sogenannten »Massenzustromsrichlinie« bzw. Richtlinie über den temporären Schutz beschlossen. Damit erhalten ukrainische Flüchtlinge temporären Schutz, ohne langwierige Asylverfahren durchlaufen zu müssen. 

Rechtsgrundlage für die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland ist § 24 AufenthG.  Die konkrete Umsetzung wird noch bekannt gegeben. 

In Bezug auf die Beschäftigungsmöglichkeit ist derzeit beabsichtigt, den ukrainischen Flüchtlingen eine schnelle Arbeitsaufnahme zu ermöglichen. Bislang sieht § 24 Abs. 6 AufenthG nicht die automatische Beschäftigung mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor. 

Eine selbständige Tätigkeit kann danach zwar ohne weiteres aufgenommen werden. Eine abhängige Beschäftigung ist an weitere Voraussetzungen geknüpft und bedarf in bestimmten Fällen der Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 4 a Abs. 2, § 39 AufenthG. 

§ 24 Abs. 6 AufenthG regelt: „Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Beschäftigung; sie kann nach § 4a Absatz 2 erlaubt werden.“

§ 4 a Abs. 2 AufenthG bestimmt: „Sofern die Ausübung einer Beschäftigung gesetzlich verboten oder beschränkt ist, bedarf die Ausübung einer Beschäftigung oder einer über die Beschränkung hinausgehenden Beschäftigung der Erlaubnis; diese kann dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 unterliegen. 2Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann beschränkt erteilt werden.“

Die Schutzgewährungsrichtlinie in Art. 12 räumt dem Flüchtling ebenfalls ein Recht auf eine Erwerbstätigkeit mit Zugangsbeschränkungen bzw Voraussetzungen zum Arbeitsmarkt ein, indem es heißt:

„Die Mitgliedstaaten gestatten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für einen Zeitraum, der den des vorübergehenden Schutzes nicht übersteigt, die Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach für den jeweiligen Berufsstand geltenden Regeln sowie von Tätigkeiten in Bereichen wie z.B. Bildungsangebote für Erwachsene, berufliche Fortbildung und praktische Erfahrungen am Arbeitsplatz. 2Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten EU-Bürgern, Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt, die Arbeitslosengeld beziehen, Vorrang einräumen. 3Es sind die in den Mitgliedstaaten geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften betreffend das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige Beschäftigungsbedingungen anwendbar.“

Bevor ein ukrainischer Flüchtling eine Erwerbstätigkeit ausübt, sollte er sich daher dringend beraten lassen oder informieren, ob der Zugang zu dem gewünschten Beruf erlaubt ist. Auch Arbeitgeber sollten die Beschäftigung vorher prüfen, da § 4a Abs. 5 AufenthG dem Arbeitgeber Prüfpflichten vorschreibt und eine Beschäftigung von Ausländern ohne die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 

Es ist daher dringend sowohl für den Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber dringend zu empfehlen, sich vorher mit der Ausländerbehörde und ggfsl mit der Agentur für Arbeit die Erlaubnis zur Beschäftigung einzuholen. 



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