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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz und seine Anwendung (§ 56 IfSG)

Nach § 56 Abs 1 und 2 IfSG haben Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige durch amtliche Anordnung abgesondert werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe Ihres Verdienstausfalls. 

Der Anspruch richtet nicht gegen den Arbeitgeber, sondern das Bundesland, in dem das Verbot, also die Absonderung erlassen worden ist. 

Der Entschädigungsanspruch greift nur, wenn nicht bereits andere Entgeltfortzahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.

Ist die abgesonderte Person beispielsweise auch krank, dann greifen vorrangig die Entgeltfortzahlungsansprüche nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz gegenüber dem Arbeitgeber bei Krankheit. 

Ein Anspruch auf Entschädigung greift daher in der Regel erst dann ein, wenn die abgesonderte Person ein „Ansteckungsverdächtiger“ ist, also ohne Symptome und ohne Diagnose zu haben, also beispielsweise Personen, die abgesondert werden, weil sie in einem Haushalt mit einer Person mit Corona leben, also Kontaktpersonen von Infizierten. 


Ausgezahlt wird in den ersten 6 Wochen die Entschädigung vom Arbeitgeber, der in Vorleistung gehen muss. Der Arbeitgeber holt sich dann die Vergütungsansprüche vom Land wieder ein und hat einen Erstattungsanspruch.

Falls Sie eine weitere Beratung und Informationen zum Thema Entschädigung nach dem IfSG benötigen sind wir gerne für Sie da.



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