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Kerninformationen zum Arbeitsgerichtsverfahren

Ein Arbeitsgerichtsverfahren, in dem der Arbeitnehmer beispielsweise den Arbeitsgeber auf Lohn verklagt oder gegen eine Kündigung vorgeht hat gegenüber anderen Verfahren die Besonderheit, dass es einem Beschleunigungsgrundsatz unterliegt. 

Das bedeutet für den Mandanten, dass das Gericht darauf zu achten hat, dass einer langen Verfahrensdauer entgegenzuwirken ist. Kündigungsschutzverfahren sind vorrangig zu behandeln. 

Um dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht zu werden, ist es möglich sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht selbst zu vertreten. Es besteht also kein Anwaltszwang. Anwaltszwang besteht erst vor dem Landesarbeitsgericht. 

Ferner gilt eine besondere Kostenregelung. Im Arbeitsgerichtsverfahren in erster Instanz trägt jeder seiner Rechtsanwaltskosten selbst, unabhängig davon wer obsiegt. Das soll den Arbeitnehmer vor der Belastung von Kosten der gegnerischen Seite befreien. 

Am allerwichtigsten ist die Güteverhandlung, die so schnell wie nur möglich anberaumt werden muss. Ziel einer Güteverhandlung ist eine gütliche Einigung zu finden. 

In nahezu fast allen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wird der Prozess durch einen Vergleich beendet und nicht durch ein Urteil. Der Vergleich kann in der Güteverhandlung geschlossen werden oder die Parteien reichen dem Gericht einen Vergleichstext ein, der durch das Gericht protokolliert und beschlossen wird. 

Welches Arbeitsgericht örtlich zuständig ist richtet sich bei Arbeitsverhältnissen zumeist nach dem Gerichtsstand des Arbeitsortes, also danach in welchem Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder verrichtet hat und nicht dort, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Dies führt zumeist dazu, dass das für den Arbeitnehmer örtlich nähere Arbeitsgericht zuständig ist und er sich lange Fahrtwege erspart. Das ist insbesondere bei Arbeitnehmerin im Home-Office wichtig. 

Gerne beraten wir Sie zu Ihrem Arbeitsgerichtsverfahren oder begleiten sie dabei unter der 069-400503920.



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