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Das Arbeitslosengeld

Beim Arbeitslosengeld, umgangssprachlich auch Arbeitslosengeld 1 genannt, handelt es sich um eine gesetzliche Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit.

Diese Lohnersatzleistung ist nicht den Sozialleistungen zuzuordnen und wird durch die Beiträge der Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer finanziert. Das Arbeitslosengeld ist eine geldliche Unterstützung, welche von der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland an Arbeitslose entrichtet wird. So versucht man, die finanziellen Einkommensverluste auszugleichen, die ein ehemals Beschäftigter hinnehmen muss, wenn er seinen Arbeitsplatz verliert und keine andere Einkommensquelle hat. Das Arbeitslosengeld wird im Normalfall für einen begrenzten Zeitraum erbracht.

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld 1, gleichfalls als reguläres Arbeitslosengeld bezeichnet, ist die pekuniäre Unterstützung, die von der Agentur für Arbeit an Arbeitslose gezahlt wird, wenn diese in der Vergangenheit gearbeitet sowie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das Arbeitslosengeld wird den Arbeitslosen nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt.

Im Falle, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos wird, erhält er Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Agentur für Arbeit, insofern er alle Voraussetzungen dafür erfüllt. Die rechtlichen Grundlagen für das Arbeitslosengeld I sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) erfasst. Arbeitslosengeld wird älteren Arbeitnehmern bis zu zwei Jahren gezahlt, in der Regel jedoch nur ein Jahr. Verschieden ist ebenso die Summe, welche Arbeitslose ausgezahlt bekommen, diese bemisst sich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (brutto) des Arbeitnehmers über den vorgegebenen Bemessungszeitraum.

Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld

Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen sehr viele Voraussetzungen erfüllt werden. Ein Anspruchsteller kriegt die Leistung nur dann, wenn er arbeitslos ist, also nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, sich selbst um ein Ende seiner Beschäftigungslosigkeit bemüht sowie seine Arbeitskraft der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stellt, was heißt, dass sich der Arbeitslose oder der von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer fristgemäß dort meldet.

An dieser Stelle ist zwischen der Arbeitslosmeldung als einer Anspruchsvoraussetzung und der Meldung als Arbeitssuchender zu differenzieren. Letztere muss der Arbeitnehmer binnen drei Tagen bei der Bundesagentur für Arbeit erledigen. Unterlässt er das und kann er keinen guten Grund dafür nennen, bekommt er für die erste Woche der Anspruchszeit keine Lohnersatzleistungen.

Überdies muss eine Anwartschaftszeit erfüllt sein, deren Rahmenfrist 360 Tage ist, während dieser der Anspruchsteller versicherungspflichtig gewesen sein muss, sei es als Beschäftigter oder als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als ein in Elternzeit befindlicher Arbeitnehmer, wobei es Ausnahmeregelungen bei Arbeitsunfähigkeit oder der Fortzahlung im Krankheitsfall gibt.


Höhe des Arbeitslosengeldes

Die genaue Höhe des Arbeitslosengeldes 1 ist von vielen Faktoren abhängig. Hierzu zählen vor allem die Zeiträume der Abrechnung im Rahmen des Bemessungszeitraums, das in dieser Zeit erhaltene beitragspflichtige Arbeitsentgelt (brutto) bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung sowie das sich daraus ergebende Bemessungsentgelt sowie der allgemeine beziehungsweise erhöhte Leistungssatz.

Der Bemessungsrahmen für das Arbeitslosengeld 1 beträgt grundsätzlich ein Jahr und in speziellen Fällen zwei Jahre, wobei laut SGB III einige Zeiten nicht berücksichtigt werden, um den Bemessungszeitraum zu kalkulieren. Die während des Bemessungszeitraum erlangten Arbeitsentgelte (brutto) sind bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Von diesem auf diese Weise festgestellten Bemessungsentgelt werden insgesamt zwanzig Prozent für die Sozialversicherung und die Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag abgezogen, um ein pauschaliertes Leistungsentgelt in Euro pro Tag zu erhalten. Das auf solche Weise ermittelte Leistungsentgelt wird mit dem Leistungssatz multipliziert, also entweder mit 60 % oder bei einem Arbeitslosen, welcher für ein Kind Kindergeld bezieht, mit 67 Prozent.

Das mit dieser Methode berechnete tägliche Arbeitslosengeld wird mit 35 multipliziert, um das Arbeitslosengeld pro Kalendermonat zu ermitteln, welches in der Folge jeden Monat ausgezahlt wird. Auf vielen Webseiten finden sich Tools, zum Beispiel von der Agentur für Arbeit, um das Arbeitslosengeld selbst zu berechnen.

Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

Über welchen Zeitraum der Versicherungsträger, also die Arbeitsagentur, Arbeitslosengeld zahlt, ist davon abhängig, wie alt der Anspruchsteller ist und wie lange dieser in den letzten fünf Jahren in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt war. Die langanhaltendste Bezugsdauer von 24 Monaten setzt ein Alter von 58 Jahren und Versicherungspflichtverhältnisse von zumindest 48 Monaten voraus.

Für alle Anspruchsteller unter 50 Jahren oder mit weniger als 30 Monaten in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen ist die maximale Dauer für das Arbeitslosengeld ein Jahr. Die kürzestmögliche Anspruchsdauer, nach Versicherungspflichtverhältnissen von 12 Monaten, beträgt sechs Monate und steigert sich jeden zweiten Monat um einen weiteren, bis die maximale Dauer erreicht ist.

Mit dem Eintritt ins 50. Lebensjahr beginnen andere Regeln, so kann bis zu 15 Monaten Arbeitslosengeld 1 beziehen, wer über fünfzig ist sowie Versicherungspflichtverhältnisse von wenigstens 12 Monaten nachweisen kann. Diese Dauer des Bezugs wächst bei mindestens 55-Jährigen sowie Versicherungspflichtverhältnissen von wenigstens 36 Monaten auf 18 Monate an.

Sperre des Arbeitslosengeldes

Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld I können zum Teil oder vollständig verloren gehen, wenn sich der normalerweise Leistungsberechtigte versicherungswidrig verhält, eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) bekommt, nachdem er der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ohne die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestimmt hat, eine Urlaubsabgeltung erhält oder andere Sozialleistungen bezieht.

Wenn sich ein Arbeitsloser versicherungswidrig verhält, ruht dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit, falls er dafür keinen triftigen Grund nachweisen kann, obzwar dieser in seinem Einflussbereich liegt. Die Dauer des Anspruchs vermindert sich dadurch um die Tage der Sperrzeit, bis zu 25 Prozent der Anspruchsdauer. Versicherungswidrig verhält sich, wer

●    seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte,
●    eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt, nicht antritt oder die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert,
●    keine Eigenbemühungen nachweist,
●    einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt,
●    die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Trainingsmaßnahme verweigert, abbricht oder wegen seines Verhaltens von der Maßnahme ausgeschlossen wird,
●    durch eine verspätete Arbeitsuchendmeldung, seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

Kriegt ein Arbeitsloser andere Sozialleistungen, wie Lohnersatzleistungen wegen einer Erkrankung oder gleichartige Zahlungen, wie Verletztengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Übergangsgeld, eine volle, altersbedingte Erwerbsminderungsrente oder eine Berufsausbildungsbeihilfe, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Dergleichen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit, in welcher ein Arbeitsloser Arbeits- oder Urlaubsentgelte bezieht. Das Gleiche gilt beim Erhalt einer Entlassungsentschädigung, im Falle, dass er einem Abfindungsvertrag zustimmte, welcher ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers unterschrieben wurde. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 erlischt komplett, sollte ein Arbeitsloser durch sein Verhalten Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen veranlasst haben.



Wissenswertes zum Arbeitslosengeld

Steuerliche Behandlung des Arbeitslosengeldes

Aufgrund des Progressionsvorbehaltes muss das Arbeitslosengeld, anders als das Bürgergeld, in der Steuererklärung angegeben werden. Obzwar es selbst steuerfrei ist, ist es wichtig, dass das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung angegeben wird, allein um sicherzugehen, dass keine Nachzahlungen geleistet werden müssen. Falls jemand unsicher ist, wie das Arbeitslosengeld I in der Steuererklärung auszuweisen ist, kann er sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.

Sozialversicherung bei Arbeitslosigkeit

Alle Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld I sind in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie, unter bestimmten Umständen, auch in der Unfallversicherung pflichtversichert und alle dabei anfallenden Beiträge trägt die Agentur für Arbeit.

Aufstockung des Arbeitslosengeldes

Jemand, der Arbeitslosengeld bezieht, kann in manchen Fällen eine Erhöhung seiner Leistung auf das vorherige Nettoarbeitsentgelt erhalten, wenn er zusätzliche Kosten wie etwa Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen hat. Dies schließt den Bezug von Bürgergeld oder Wohngeld nicht aus.

Um eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes zu bekommen, müssen Anspruchsteller einen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen und die verlangten Nachweise vorlegen. Die genaue Höhe der Aufstockung bestimmt sich nach dem zuvor erzielten Arbeitsentgelt (netto) sowie den Belastungen, welche während der Arbeitslosigkeit bestehen.

Arbeitslosengeld während der Existenzgründung

Wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen, besteht zum Arbeitslosengeld ein zusätzlicher Anspruch auf die Förderung einer Selbstständigkeit sowie die Inanspruchnahme eines Gründungszuschusses zur Existenzgründung. Das meint, wenn ein Arbeitsloser eine Existenzgründung plant, kriegt er für eine begrenzte Zeit Arbeitslosengeld, solange dieser bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt.

Jedoch liegt auf diese Existenzförderung kein Rechtsanspruch vor, vielmehr wird sie nur gewährt, wenn die zugrundeliegende Geschäftsidee von einer fachkundigen Stelle geprüft wurde und die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Selbstständigkeit überzeugt ist.


Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei Weiterbildung

Nimmt der Arbeitslose an einer von der Arbeitsagentur geförderten Weiterbildung teil, kriegt dieser Arbeitslosengeld 1, welches grundsätzlich nur zu 50 Prozent auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Sollten nur noch 30 Tage Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1 übrig sein, verkleinert sich der Anspruch bis zum Ende der Weiterbildung nicht weiter. Es ist äußerst ratsam, dass sich Arbeitnehmer schon vor dem Beginn einer Weiterbildung über die ihnen zustehenden Ansprüche auf Arbeitslosengeld 1 erkundigen, um zu wissen, für wie lange sie während der Weiterbildungsmaßnahme über ein gesichertes Einkommen verfügen.

Hinzuverdienst zum Arbeitslosengeld

Das Einkommen aus einer Nebentätigkeit von weniger als 15 Arbeitsstunden pro Woche muss bis zum Freibetrag von 165 Euro pro Monat nicht angerechnet werden.

Einkommen aus der Weiterbildung werden bis zu einer Höhe von 400 Euro nicht angerechnet, das meint, falls ein Arbeitgeber im Rahmen einer Ausbildung eine Vergütung von 600 Euro gewährt, zieht man von diesem den Freibetrag von 400 Euro ab und rechnet somit nur 200 Euro auf das Arbeitslosengeld an.

Arbeitslosengeld bei Auslandsaufenthalt

Arbeitslosengeld 1 kann in der Regel nur mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland beansprucht werden. Die Ausnahme sind grenznah lebende Anspruchsteller, falls sie vorher in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Tatsächlich wird das Arbeitslosengeld 1 auch im Ausland gezahlt, allerdings gibt es ein paar Einschränkungen sowie Bedingungen, die berücksichtigt werden müssen. Als erstes muss der arbeitslose Anspruchsteller das Arbeitslosengeld I bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung, zum Beispiel in einem Konsulat oder einer Botschaft, beantragen. Dort werden etliche Unterlagen benötigt, wie beispielsweise Nachweise über den Verlust des Arbeitsplatzes und einen aktuellen Lebenslauf.

Zu beachten ist ebenfalls, dass der Antragsteller im Ausland nach einer neuen Beschäftigung sucht. Der Nachweis darüber kann beispielsweise mit einer Anmeldebescheinigung bei einer Arbeitsvermittlung oder durch die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen beigebracht werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Frankfurt e.V.

Falls Sie Fragen zum Arbeitslosengeld haben und wissen wollen, wie man sich dagegen wehrt oder andere Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Problemen benötigen, erreichen Sie den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Frankfurt, immer montags bis freitags zwischen 09:00 und 17:00 Uhr, unter der Nummer 069-400503920.


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