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Anforderungen an ein Arbeitszeugnis

BAG (9. Senat), Urteil vom 27.04.2021 – BAG Aktenzeichen 9 AZR 262/20

In dem vom Bag entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis erstellt, welches die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnisangelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilte.

Es entsprach nur teilweise einem Fließtext und wurde überwiegend in Form eines Schulzeugnisses erstellt. 

So beispielsweise:

Fachkenntnisse allg.: befriedigend    

Sensoren-Techniken: befriedigend        

Verhaltensbeurteilung teambereit und gruppenorientiert, befriedigend
- zu Gleichgestellten: befriedigend
- zu Einzuweisenden: befriedigend
- zu Vorgesetzten: höflich und zuvorkommend, sehr gut

Das BAG hat hierzu entschieden, 

Orientierungssatz:

1. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist ein auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittenes Arbeitspapier und muss deshalb eine individuell an diesen angepasste Leistungs- und Verhaltensbeurteilung enthalten. Diesen Anforderungen wird regelmäßig nur ein individuell abgefasster Text gerecht 

2. Ein Arbeitszeugnis, das eine Vielzahl einzelner Bewertungskriterien gleichrangig nebeneinander aufführt und mit „Schulnoten“ bewertet, genügt den Erwartungen eines verständigen Zeugnislesers in der Regel nicht, weil die prägenden Merkmale im Kontext der übrigen Bewertungskriterien ihre Bedeutung verlieren und die gebotene Individualisierung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung eines Arbeitnehmers nicht erreicht wird. 

3. Individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis so herausstellen, dass die besonderen Nuancen des beendeten Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck kommen und damit den Zeugniszweck als aussagekräftige Bewerbungsunterlage in Bezug auf die konkret beurteilte Person erfüllen kann. 

Der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nach § 109 GewO wird nach der vorliegenden Entscheidung des BAG nicht dadurch erfüllt, dass die Beurteilung der Leistungen in Schulnoten tabellarisch ausgedrückt werden. 

Ein Arbeitszeugnis ist gerade kein Schulzeugnis. 



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