Corona Hotline ++ Arbeitsrecht Frankfurt ++ Kündigung ++ Abfindung ++ Anwalt Arbeitsrecht Frankfurt ++ Arbeitsrecht ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Frankfurt ++ Arbeitsrechtsberatung
  • Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung, die sich auf die letzten 6 Wochen des Arbeitsverhältnisses eines befristeten Arbeitsverhältnisses erstreckt

(LAG Niedersachsen,  Urteil vom 22.02.2023 – 8 Sa 713/22) – Teil 2

Nach Auffassung des BAG vom 8.9.2021 5 AZR 149/21 kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erschüttert sein, wenn eine beschäftigte Person, die das Arbeitsverhältnis selbst kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (zeitliche Koinzidenz).

Das LAG Niedersachen hatte einen etwas anderen Fall zu beurteilen, in dem keine Arbeitnehmerkündigung vorlag, sondern das Arbeitsverhältnis befristet war. Die Arbeitnehmerin war als Pflegekraft angestellt und hat sich vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages insgesamt fast durchgängig durch Erst- und Folgebescheinigungen krankgeschrieben. Der Arbeitgeber stützte sich darauf, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sei,  da die Arbeitnehmerin tatsächlich nicht krank gewesen sei, da die Arbeitnehmerin und ihre Krankmeldungen den Zeitraum bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnis fast durchgängig abdeckten. Der Arbeitgeber meinte, das begründe ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber zahlte daher keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 

Die Arbeitnehmerin klagte vor dem Arbeitsgericht auf Entgeltfortzahlung und gewann den Prozess. Der Arbeitgeber legte dagegen Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Auch das Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin den Anspruch auf Zahlung zu. 

Ausgehend von der Rechtsprechung des BAG vom 8.9.201 – BAG Aktenzeichen 5 AZR 149/21 zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsunfähigkeitsbescheinigung bei zeitlicher Koinzidenz, die den Fall der Arbeitnehmerkündigung und der gleichzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betraf, ist die vorliegende Entscheidung deshalb interessant, weil hier keine Kündigung, sondern ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag.  

Das LAG begründete die Entscheidung und Verurteilung zur Zahlung von Entgeltfortzahlung wie folgt: 

„Dem vom Bundesarbeitsgericht zuletzt entschiedenen Fall lagen drei wesentliche Umstände zugrunde, die in ihrer Gesamtheit zur Erschütterung des Beweiswertes führten: 
1.    es handelte sich um eine einzige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, 
2.    diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung deckte passgenau die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses – also im dortigen Fall die gesamte Kündigungsfrist – ab, 
3.    die dortige Klägerin hatte eine Eigenkündigung ausgesprochen, sich zeitgleich mit der Einreichung ihrer Kündigung arbeitsunfähig gemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht.“

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war es anders. Die Mitarbeiterin war vor dem Ablauf der Befristung mehrfach krankgeschrieben und auch nicht durchgehend (sie hatte zwischendurch einzelne Tage frei wegen Überstundenabbaus und Ausgleichstag). Auch hatte sie keine Eigenkündigung ausgesprochen. Das LAG hat darauf hingewiesen, dass man einen Missbrauch annehmen könne, wenn sich die Mitarbeiterin passgenau zum Ende der Befristung für 6 Wochen, also den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum krank gemeldet hätte. Dieser Sachverhalt lag vorliegend aber nicht vor. 

Die Entscheidung des LAG Niedersachsen zeigt, dass die Entscheidung des BAG zur Koinzidenz zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht blind auf jeden Fall übertragen werden darf. Jeder einzelne Sachverhalt ist sorgfältig zu prüfen. Ist der Arbeitgeber sich nicht sicher und liegen keine gewichtigen Indizien vor, die gegen den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sprechen, muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer zahlen.  



Weitere interessante Artikel aus dem Arbeitsrecht: 

Die Kündigung Fragen und Antworten

Das wohl schwerwiegendste Problem im Arbeitsrecht ist die Kündigung und alles, was mit dieser im Zusammenhang steht. Da gibt es beispielsweise die unterschiedlichen Kündigungsgründe...

Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Haben Sie eine ungerechtfertigte Kündigung erhalten und wollen deshalb eine Kündigungsschutzklage beim Kölner Arbeitsgericht einreichen? Hier kriegen Sie von den Fachanwälten für Arbeitsrecht...

Die Abfindung

Für den Fall, dass sich ein Unternehmer von einem Mitarbeiter trennen möchte, kann er diesem eine Abfindungsvereinbarung vorschlagen, um ihn für den Verlust des Arbeitsplatzes...


Haben Sie noch Fragen?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

069-400503920

Termin Arbeitsrechtsberatung:
069-400503920

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Textorstraße 72
60594 Frankfurt am Main

Corona Krise ++ Anwalt Arbeitsrecht Frankfurt ++ Arbeitsrecht ++ Arbeitsrechtsberatung ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Arbeitsrecht Frankfurt ++ Kündigung ++ Abfindung ++ Frankfurt