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Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung vor dem Zugang einer Arbeitgeberkündigung und Entgeltfortzahlung

(LAG Niedersachsen (8. Kammer), Urteil vom 08.03.2023 – 8 Sa 859/22)

Laut der Entscheidung des BAG vom 8.9.2021 5 AZR 149/21 kann der beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erschüttert sein, wenn ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (zeitliche Koinzidenz).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des BAG vom 8.9.201 – BAG Aktenzeichen 5 AZR 149/21 zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsunfähigkeitsbescheinigung bei zeitlicher Koinzidenz, die den Fall der Arbeitnehmerkündigung und der gleichzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betraf, war Unsicherheit sowohl bei Gerichten als auch bei Anwälten, Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingetreten, ob diese Grundsätze auch für den Fall der Arbeitgeberkündigung und der gleichzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die beschäftigte Person gelten. 

Insofern kam es aufgrund der BAG Rechtsprechung vermehrt zu Nichtzahlungen von Entgeltfortzahlungen der Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer gekündigt wurde und sich dann anschließend arbeitsunfähig krank meldete. 

Diesen entgegengesetzten Fall der Arbeitgeberkündigung und Krankmeldung durch den Arbeitnehmer hatte nun das LAG Niedersachsen in seiner aktuellen Entscheidung zu beurteilen. 

In diesem Fall wurde einer Mitarbeiterin vom Arbeitgeber einen Tag nachdem die Mitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 6 Tage vorlegte gekündigt. Anschließend legte die Mitarbeiterin weitere Folgebescheinigungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vor. 

Der Arbeitgeber weigerte sich daraufhin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen. Die Mitarbeiterin verklagte den Arbeitgeber daraufhin auf Zahlung der Entgeltfortzahlung vor dem Arbeitsgericht Hildesheim und gewann den Prozess mit der Begründung, dass der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegend nicht erschüttert sei, da nicht die Mitarbeiterin selbst, sondern der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt habe.  Der Arbeitgeber legt hiergegen Berufung beim LAG Niedersachsen ein und verlor den Prozess abermals. Das LAG begründete die Entscheidung wie folgt: 

„Dem vom Bundesarbeitsgericht zuletzt entschiedenen Fall lagen drei wesentliche Umstände zugrunde, die in ihrer Gesamtheit zur Erschütterung des Beweiswertes führten: 
1.    es handelte sich um eine einzige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, 
2.    diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung deckte passgenau die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses – also im dortigen Fall die gesamte Kündigungsfrist – ab, 
3.    die dortige Klägerin hatte eine Eigenkündigung ausgesprochen, sich zeitgleich mit der Einreichung ihrer Kündigung arbeitsunfähig gemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht.“

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war es aber genau umgekehrt. Die Mitarbeiterin war erst krankgeschrieben und erhielt einen Tag später die Arbeitgeberkündigung. Entscheidend war deshalb, dass die Mitarbeiterin nicht erst durch den Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung dazu motiviert worden war, einen Arzt aufzusuchen, um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erreichen. Darüber hinaus legte sie mehrere Folgebescheinigungen und nicht nur ein Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vor. 

Insofern ist zu beachten, dass auch in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer gekündigt wird und er noch am gleichen Tag oder Tag danach nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vorlegt, der Vortrag des Arbeitgebers möglich ist, dass der Mitarbeiter nicht krank sei und durch die Kündigung motiviert fühlte sich krank schreiben zu lassen und die Entgeltfortzahlung verweigert. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dann vortragen und beweisen, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist, da durch die zeitliche Koinzidenz auch bei der Arbeitgeberkündigung der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann. 



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